Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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Der von Ihnen auf das Jahr 1918 zu entrichtende — gemäß § 7 Abfs. 3 des 
Finanzgesetzes ermäßigte *"“) — Ergänzungssteuerzuschlag berechnet sich auf 
...... 40“ 
Dieser Betrag ist 
am 30. September 1918 
zugleich mit dem zweiten Termine der Ergänzungssteuer an die hiesige Ortssteuer- 
einnahme unter Vorweisung dieser Zuschrift einzuzahlen.“ 
Eine Reklamation gegen diesen Zuschlagsbescheid ist nicht zulässig. 
Eine im Rechtsmittelweg erfolgende Abänderung Ihrer diesjährigen Veranlagung 
zieht ohne weiteres auch eine entsprechende Abänderung des Zuschlags von Amts 
wegen nach sich. 
Stadtrat 
Gemeindevorstand 
  
*#*) Im unzutreffenden Falle zu streichen. 
*“““) Zu streichen, wenn kein Ergänzungssteuerzuschlag zu entrichten ist. 
Druck der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne in Dresden.
	        
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