Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

— 137 — 
Tarif. 
A. Gebühren. 
1. Schriftliche Erstattung einer Anzeige oder einer Auskunft ein- 
schließlich der vorausgegangenen Bemühunen 
2. Mündliche Erstattung einer Anzeige oder einer Auskunft ein- 
schließlich der vorausgegangenen Bemühungen 
3. Aufbewahrung und Ablieferung 
a) von Geld: von je angefangenen hundert Mark des Betrags 
b) von Wertpapieren, die auf die Inhaber gestellt sind, von 
Sparkassen= und sonstigen Einlagebüchern sowie von 
Kostbarkeiten: von je angefangenen hundert Mark des 
Wertes. ..... 
jedoch sind, gleichviel ob es sich nur um Geld oder nur um 
Wertstücke der unter b erwähnten Arten oder um beides zugleich 
handelt, mindesteess 
und höchstens 
zu erheben. 
Anmerkungen. 
1. Auf die Berechnung des Wertes sind die Vor- 
schriften über die Hinterlegung bei Gerichten entsprechend 
anzuwenden. 
2. Die Gebühr umfaßt die Beurkundung der An- 
nahme und die Empfangsbestätigung. 
4. Bersiegelung oder Entsiegelung eines Nachlasses oder einer 
anderen Vermögensmasse 
5. Aufstellung eines Nachlaß= oder anderen Vermögensverzeichnisses 
einschließlich der Würderung der darin aufgeführten beweg- 
lichen Sachen '.............. 
handelt es sich um einen besonders hohen Vermögenswert 
oder ist die Mühwaltung besonders schwierig oder zeitraubend, 
so kann die Gebühr unbeschadet der Vorschrift im § 2 Abs. 2 
der Gebührenordnung bis auf. .... . . ... 
erhöht werden. 
50 — 4. 
1—64. 
155, 
50.8 — 5. 
1—304%
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.