Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser König- 
liches Siegel beidrucken lassen. 
Dresden, am 24. Mai 1918. 
Friedrich August. 
(Siegel) Graf Vitzthum. 
  
Nr. 37. Gesetz 
über einen weiteren Nachtrag zu dem Finanzgesetz auf die Jahre 
1916 und 1917; 
vom 30. Mai 1918. 
Wags, Friedrich August, voen GOTTES Gnaden Korig 
von Sachsen usw. usw. usw. 
finden Uns mit Zustimmung Unserer getreuen Stände bewogen, einen weiteren 
Nachtrag zu dem Finanzgesetz auf die Jahre 1916 und 1917 vom 8. April 1916 
(G.= u. V.-Bl. S. 27) zu erlassen, wie folgt: 
Auf Grund der verabschiedeten zweiten Nachträge zu dem ordentlichen und dem 
außerordentlichen Staatshaushaltsplan auf die Jahre 1916 und 1917 werden hiermit 
die durch das Finanzgesetz vom 8. April 1916 festgestellten Gesamteinnahmen und 
Gesamtausgaben des ordentlichen Staatshaushalts für jedes der beiden Jahre 
weiter um die Summe von 
11 289 893 A 
und der zu außerordentlichen Staatszwecken für diese beiden Jahre ausgesetzte 
Gesamtbetrag anderweit um 
767 600 A 
erhöht. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanz- 
ministerium beauftragt ist, eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel 
beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, den 30. Mai 1918. 
Friedrich August. 
(Siegel) v. Seydewitz.
	        
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