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Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser König-
liches Siegel beidrucken lassen.
Dresden, am 24. Mai 1918.
Friedrich August.
(Siegel) Graf Vitzthum.
Nr. 37. Gesetz
über einen weiteren Nachtrag zu dem Finanzgesetz auf die Jahre
1916 und 1917;
vom 30. Mai 1918.
Wags, Friedrich August, voen GOTTES Gnaden Korig
von Sachsen usw. usw. usw.
finden Uns mit Zustimmung Unserer getreuen Stände bewogen, einen weiteren
Nachtrag zu dem Finanzgesetz auf die Jahre 1916 und 1917 vom 8. April 1916
(G.= u. V.-Bl. S. 27) zu erlassen, wie folgt:
Auf Grund der verabschiedeten zweiten Nachträge zu dem ordentlichen und dem
außerordentlichen Staatshaushaltsplan auf die Jahre 1916 und 1917 werden hiermit
die durch das Finanzgesetz vom 8. April 1916 festgestellten Gesamteinnahmen und
Gesamtausgaben des ordentlichen Staatshaushalts für jedes der beiden Jahre
weiter um die Summe von
11 289 893 A
und der zu außerordentlichen Staatszwecken für diese beiden Jahre ausgesetzte
Gesamtbetrag anderweit um
767 600 A
erhöht.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanz-
ministerium beauftragt ist, eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel
beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, den 30. Mai 1918.
Friedrich August.
(Siegel) v. Seydewitz.