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Nr. 38. Gesetz
über die Brandversicherung von Gebäuden, die von der Zwangsversicherung
ausgeschlossen sind;
vom 31. Mai 1918.
WI, Friedrich August, von GTTE Gnaden könig
von Sachsen usw. usw. usw.
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt:
Der nach § 15 Absatz 1 des Gesetzes über die Landes--Brandversicherungsanstalt
vom 1. Juli 1910 (G.= u. V.-Bl. S. 159) gebildete engere Ausschuß für die Ge-
bäudeversicherung kann Ausnahmen von den Vorschriften des § 68 dieses Gesetzes
bewilligen.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser König-
liches Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, den 31. Mai 1918.
Friedrich August.
(Siegel) Graf Vitzthum.
Nr. 39. Gesetz
über die Wohlfahrtspflege;
vom 30. Mai 1918.
W9# t Friedrich August, von GOTTES Gnaden König
von Sachsen usw. usw. usw.
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt:
§ 1. Als Wohlfahrtspflege im Sinne dieses Gesetzes gelten die Säuglings-
und Kleinkinderpflege einschließlich des Mutterschutzes, die Wohnungspflege, die
Krüppelhilfe und die Bekämpfung der Tuberkulose.
§2. (1) Zum Zwecke der Wohlfahrtspflege wird das Land in Pflegebezirke
eingeteilt. Pflegebezirke bilden