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(6) Den gewerblichen Arbeitern sind die Arbeiter der nicht unter die
Reichsgewerbeordnung fallenden Eisenbahnunternehmungen, Reichs-, Staats-
und Gemeindebetriebe, Bergwerke, Salinen, Aufbereitungsanstalten, Brüche
und Gruben gleichzuachten.
IV.
Zwischen § 19 und § 20 des Schulsteuergesetzes vom 11. Juli 1913 (G.= u. V.-
Bl. S. 250 flg.) wird folgende Vorschrift eingeschaltet:
§ 19 a. (1) Gewerbliche Arbeiter im Sinne von Titel VII der Reichs-
gewerbeordnung, die mit dem Wohnsitze in einer Schulgemeinde (Schul-
gemeinde des Wohnsitzes) sich der Arbeit wegen in einer anderen Schulgemeinde
(Schulgemeinde des Arbeitsorts) aufhalten und dort ste nerpflichtig werden,
dürfen für die Dauer dieses Aufenthalts, soweit nicht Einkommen aus aus-
wärtigem Grundbesitz oder auswärtigem Gewerbebetrieb in Frage kommt,
nur in der Schulgemeinde des Wohnsitzes zur Schul-Einkommensteuer heran-
gezogen werden.
(e) Bei mehrfachem Wohnsitz kann der gewerbliche Arbeiter von jeder
Wohnsitzschulgemeinde mit einem entsprechenden Bruchteile zu den nach
Absatz 1 der Schulgemeinde des Wohnsitzes zustehenden Steuern herangezogen
werden. Die Schulgemeinde des Arbeitsorts gilt auch dann nicht als Wohn-
sitzschulgemeinde im Sinne dieser Bestimmung, wenn der Arbeiter dort eine
Wohnung innehat.
(6) Den gewerblichen Arbeitern sind die Arbeiter der nicht unter die
Reichsgewerbeordnung fallenden Eisenbahnunternehmungen, Reichs-, Staats-
und Gemeindebetriebe, Bergwerke, Salinen, Aufbereitungsanstalten, Brüche
und Gruben gleichzuachten.
V.
Dieses Gesetz hat rückwirkende Kraft vom 1. Januar 1918 ab.
Gegeben zu Dresden, am 31. Mai 1918.
Friedrich August.
(Siegel) Dr. Beck.
Graf Vitzthum v. Eckstädt.
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