Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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Die letzteren sind auch in bezug auf Größe und Farbe des Papiers maßgebend. 
Die Strafnachrichten müssen hiernach, und zwar in möglichst deutlicher Schrift, 
enthalten: 
1. den durch die Größe der Buchstaben besonders hervortretenden Familiennamen 
des Verurteilten (bei Frauen den Geburtsnamen) sowie etwaige Beinamen 
und die Vornamen desselben; bei mehreren Vornamen ist der Rufname 
zu unterstreichen; 
2. die Namen seiner Eltern; 
3. Tag und Ort der Geburt; liegt letzterer in Berlin, so ist womöglich Straße 
oder Stadtteil hinzuzufügen; 
4. Wohnort und Beruf des Verurteilten; 
5. Familienstand des Verurteilten und gegebenenfalls Namen und Stand des 
Ehegatten; 
6. einen Auszug aus der verurteilenden Entscheidung, aus welchem insbesondere 
zu ersehen ist: 
a) die erkennende Behörde, 
b) der Tag des Urteils erster Instanz oder des Urteils des Berufungs- 
oder Revisionsgerichts, wenn dieses das angefochtene Urteil im 
Schuld= oder Strafausspruch ändert, 
c) der Charakter der für erwiesen erachteten Straftaten und die zur 
Anwendung gebrachten gesetzlichen Bestimmungen, 
d) die ausgesprochene Strafe. 
Auf die Vollständigkeit und aktenmäßige Richtigkeit dieser Angaben ist die 
größte Sorgfalt zu verwenden. Insoweit die betreffenden Tatsachen nicht zweifellos, 
sei es in den Akten, sei es durch nachträgliche Erhebungen der mitteilenden Behörde, 
festgestellt sind, muß dies in der Strafnachricht ausdrücklich hervorgehoben werden. 
Z. B. Tag und Monat der Geburt „nicht ermittelt“oder Geburtsjahr „angeblich 1859“. 
§ 9. Bestehen Zweifel über die Richtigkeit des in die Strafnachricht auf- 
genommenen Geburtsorts, so ist außer der Strafnachricht für das Register des 
Geburtsorts noch ein zweiter Vermerk für das Strafregister desjenigen Bezirkes 
zu fertigen, in welchem der gewöhnliche oder mangels eines solchen der letzte Auf- 
enthaltsort des Verurteilten gelegen ist. 
Aus jedem Vermerke muß ersichtlich sein, wo sich die anderen Exemplare 
befinden. 
§ 10. Ergibt sich im Laufe einer Untersuchung, daß ein Angeschuldigter früher 
unter falschem Namen verurteilt ist, oder daß Vorstrafen desselben an der nach
	        
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