Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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Mitteilungen über die im Ausland erfolgten Verurteilungen werden in die 
Strafliste nicht aufgenommen, sind aber mit dieser im Register aufzubewahren und 
bei Auskunftserteilungen zu berücksichtigen. 
Mitteilungen gemäß § 3 Nr. 3 bis 5 sind bei der Auskunftserteilung abgesondert 
von etwaigen Strafvermerken und hinter diesen aufzuführen. 
§ 18. Vermerke über Personen, deren Tod dem das Register führenden Beamten 
glaubhaft nachgewiesen wird, sind aus dem Register zu entfernen. 
Im übrigen dürfen die Vermerke nicht vor dem Schlusse desjenigen Jahres, 
in welchem der Verurteilte das 80. Lebensjahr vollendet, aus dem Register entfernt 
werden. 
§ 19. Gerichtlichen und anderen öffentlichen deutschen Behörden ist auf jedes, 
eine bestimmte Person betreffende Ersuchen über den Inhalt der Register kostenfrei 
amtliche Auskunft zu erteilen. 
Das Ersuchen ist nach Maßgabe des Musters C an die zuständige Register 
führende Behörde oder an den Staatsanwalt bei dem Landgerichte des Geburts- 
ortes der betreffenden Person zu richten. Die Register führende Behörde erteilt 
ihre Auskunft durch Ausfüllung des ihr zugegangenen Musters und zwar: 
à) im Falle die betreffende Person sich im Register nicht vorfindet, durch die 
Einfügung des Wortes „nicht“ vor das Wort „verurteilt“ in der Zeile: 
„ist ausweislich des Registers verurteilt“; 
b) andernfalls durch genaue Ausfüllung der weiteren Rubriken des Musters auf 
Grund der im Register sich vorfindenden Vermerke. 
Ergibt sich, daß die in dem Ersuchen bezeichnete Person an dem angegebenen 
Orte in dem Bezirke der ersuchten Behörde nicht geboren ist, worüber diese sich 
tunlichst Gewißheit zu verschaffen hat, so ist das Ersuchen mit einer entsprechenden 
kurzen Bemerkung zurückzusenden. Wird auf Verlangen die Auskunft telegraphisch 
erteilt, so ist dennoch schriftliche Auskunft nachzusenden. 
§ 20. Ist die Person, über welche die Auskunft erteilt werden soll, wegen 
einer oder mehrerer der im § 361 Nr. 1 bis 8 des Strafgesetzbuchs bezeichneten 
Übertretungen wiederholt verurteilt, und hat die ersuchende Behörde nicht auedrück- 
lich einen vollständigen Auszug verlangt, so brauchen für die einzelnen Arten dieser 
Ubertretungen nur je die drei letzten Verurteilungen und außerdem diejenigen, bei 
welchen zugleich gemäß § 362 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs auf Überweisung an die 
Landespolizeibehörde erkannt worden ist, gesondert und vollständig in die Auskunft 
nach Muster C aufgenommen zu werden. Hinsichtlich der übrigen Verurteilungen 
32“ 
Auskunfts- 
erteilung 
aus den 
Registern.
	        
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