Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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2.  den  Gemeinden  mit  einer  Isteinnahme  von  über  846  —  S  bis  12.46  0
auf  den  Kopf  der  Bevölkerung  anstatt  der  Sätze

unterl  5450  %%,
III  0,)85  %  und
II  .....  0,65  0%0

—

3.  den  Gemeinden  mit  einer  Isteinnahme  von  über  12.4  bis  18/6%  —J)
auf  den  Kopf  der  Bevölkerung  anstatt  der  Sätze

unter  1  2,00  0%,
Ia.  0,70  %  und
HI#  050  %

und
4.  den  Gemeinden  mit  einer  Isteinnahme  von  über  18.&  —  HD  bis  24/6  —
auf  den  Kopf  der  Bevölkerung  anstatt  der  Sätze

unter  1  1,50  0%
IIa  0,55  9  und
—  I1Ib.  0,40

der  Isteinnahme  gewährt  werden.

Den  Gemeinden  mit  einer  Isteinnahme  von  über  40A  —  Z  auf  den  Kopf
der  Bevölkerung  wird  anstatt  der  Sätze

unterl  1900  %
IIa  0,30  %  und
IIb.  .  0,20  %

der  Isteinnahme  gewährt.

Für  die  Bemessung  der  Vevölkerungszahl  sind  die  Ergebnisse  der  Volkszählung
vom  1.  Dezember  1910  maßgebend.

Die  Zahl  der  aktiven  Militärpersonen  und  der  in  Armen-,  Versorgungs-,  Heil-,
Straf=  und  Besserungsanstalten  untergebrachten,  sowie  der  in  Schul=  und  Bildungsanstalten
  zum  Zwecke  ihrer  Ausbildung  wohnenden  Personen  ist  außer  Betracht
zu  lassen.

C.  Ergänzungssteuer.

Es  wird
1.  die  Gebühr  für  die  Erhebung  der  Ergänzungssteuer  auf
1,00  9
und

II.  die  Gebühr  für  die  Besorgung  der  übrigen  den  Gemeindebehörden
  nach  dem  Ergänzungssteuergesetze  und  den  dazu-377