Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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gehörigen  Ausführungsbestimmungen  obliegenden  Ge—
schäfte  auf

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der  Isteinnahme  festgesetzt.
Dresden,  am  26.  Juni  1918.
Finanzministerium.
Für  den  Minister:
Elterich.

Emmerling.

Nr.  53.  Dienststrafgesetz

für  Lehrer;

vom  1  Juli  1918.

WO,  Friedrich  August,  von  GEOTTEs  Gnaden  König
von  Sachsen  usw.  usw.  usw.
verordnen  mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände,  was  folgt:

81.
Dienststrafbestimmungen  für  ständige  Lehrer  an  den  Volksschulen.

Das  Gesetz,  einige  Abänderungen  der  gesetzlichen  Bestimmungen  über  die  Verhältnisse
  der  Zivilstaatsdiener  betreffend,  vom  3.  Juni  1876,  §§  15  bis  34,  §  35
Absatz  1,  §§  37  und  47,  gilt  auch  für  ständige  Lehrer  an  den  Volksschulen  nach
Maßgabe  der  folgenden  Vorschriften.

a)  zu  §  18  Absatz  1.

Die  Verfügung  einer  Dienststrafe  der  in  §  16  unter  1  und  2  bezeichneten  Art
steht  der  Bezirksschulinspektion  zu.

b)  zu  §  19  Absatz  2,  §§  24  und  28.

Die  hier  für  Staatsdiener  geordneten  Dienststrafgerichte  erkennen  auch  über  die
Dienstentlassung  eines  Lehrers.

Die  Disziplinarkammer  ist  für  Untersuchungen  gegen  Volksschullehrer  durch  zwei
Mitglieder  zu  verstärken,  die  vom  Könige  aus  den  noch  im  Dienste  stehenden  oder
in  den  Ruhestand  getretenen  Angehörigen  des  Volksschullehrerstandes  ernannt  werden.
Die  Ernennung  erfolgt  auf  die  Zeit  von  fünf  Jahren.  Die  mündliche  Verhand-