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gehörigen Ausführungsbestimmungen obliegenden Ge—
schäfte auf
· 0,25%
der Isteinnahme festgesetzt.
Dresden, am 26. Juni 1918.
Finanzministerium.
Für den Minister:
Elterich.
Emmerling.
Nr. 53. Dienststrafgesetz
für Lehrer;
vom 1 Juli 1918.
WO, Friedrich August, von GEOTTEs Gnaden König
von Sachsen usw. usw. usw.
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt:
81.
Dienststrafbestimmungen für ständige Lehrer an den Volksschulen.
Das Gesetz, einige Abänderungen der gesetzlichen Bestimmungen über die Ver-
hältnisse der Zivilstaatsdiener betreffend, vom 3. Juni 1876, §§ 15 bis 34, § 35
Absatz 1, §§ 37 und 47, gilt auch für ständige Lehrer an den Volksschulen nach
Maßgabe der folgenden Vorschriften.
a) zu § 18 Absatz 1.
Die Verfügung einer Dienststrafe der in § 16 unter 1 und 2 bezeichneten Art
steht der Bezirksschulinspektion zu.
b) zu § 19 Absatz 2, §§ 24 und 28.
Die hier für Staatsdiener geordneten Dienststrafgerichte erkennen auch über die
Dienstentlassung eines Lehrers.
Die Disziplinarkammer ist für Untersuchungen gegen Volksschullehrer durch zwei
Mitglieder zu verstärken, die vom Könige aus den noch im Dienste stehenden oder
in den Ruhestand getretenen Angehörigen des Volksschullehrerstandes ernannt werden.
Die Ernennung erfolgt auf die Zeit von fünf Jahren. Die mündliche Verhand-