Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

— 241 — 
Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
13. Stück vom Jahre 1918. 
  
  
  
  
Dnhalkt: Nr. 55. Verordnung über den Vertrieb von Vordrucken für die Polizeibehörden 
und von Hundesteuermarken. S. 241. — Nr. 56. Verordnung zur Abänderung der 
Beilage 5 der Verordnung, die polizeiliche Beaufsichtigung der Dampfkessel betr., vom 
10. Dezember 1909. S. 242. — Nr. 57. Verordnung über den Satz für die Verpflegung 
der Gefangenen in den Landesstrafanstalten. S. 245. — Nr. 58. Verordnung über 
die Erhebung von Schreibgebühren beim Oberverwaltungsgerichte. S. 245. 
Nr. 55. Verordnung 
über den Vertrieb von Vordrucken für die Polizeibehörden 
und von Hundesteuermarken; 
vom 25. Juni 1918. 
An Stelle der Verordnung vom 18. Juli 1870 (G.= u. V.-Bl. S. 269) treten folgende 
Bestimmungen: 
§ 1. Die Vordrucke. 
Reisepässe für In= und Ausland, Paßkarten, Zwangspässe, Arbeitsbücher für 
Gewerbegehilfen, Einlegebogen für Bergleute, Arbeitskarten für Kinder, Gesinde- 
zeugnisbücher, Gesindeverzeichnisse, Dienstbücher für Schiffer, Schiffs= und Schiffer- 
patente, Wandergewerbescheine, Gewerbeausweiskarten, Ausweiskarten für inlän- 
dische Kaufleute und Handlungsreisende, Ausweise für Messen und Märkte in 
OÖsterreich-Ungarn, Radfahrkarten, Verzeichnisse über Radfahrkarten, Fürsorge- 
erziehungsvordrucke, Vordrucke für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen, Belehrungen 
über die Hundswut und Jagdkarten und die Hundesteuermarken werden an alle 
Polizei= und Verwaltungsbehörden von der Gendarmerie-Wirtschaftsverwaltung 
unmittelbar abgegeben. Nur die Stadt= und Landgemeinden mit weniger als 
3000 Einwohnern haben ihre Vordrucke wic bisher von den Amtshauptmannschaften 
zu beziehen. 
82. 
Spätestens an jedem 1. September ist der Bedarf für das folgende Kalender— 
jahr auf Bestellzetteln anzuzeigen, die unentgeltlich von der Gendarmerie-Wirtschafts— 
  
Ausgegeben zu Dresden, den 27. Juli 1918. 38
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.