Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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Aufstellung der Steuerlisten usw. 
§ 12. (1) Die Einzelpersonen sind zur Kriegsabgabe 1918 in dem Distrikte zu 
veranlagen, in dem ihre Veranlagung zur Einkommensteuer auf das Jahr 1918 
bei der allgemeinen Einschätzung oder im Nachzahlungs= oder Nachschätzungsverfahren 
stattgefunden hat. Ist der Abgabepflichtige nach dem 31. Dezember 1917, aber 
noch vor der Einkommensteuerveranlagung auf das Jahr 1918 gestorben (§ 29 Abs. 1 
der Ausführungsbestimmungen), so ist er in dem Distrikte zur Kriegsabgabe 1918 
vom Vermögen zu veranlagen, in dem er in das Einkommensteuerkataster 1918 
aufgenommen war. 
(2) In den Fällen des §2 Satz 2 des Gesetzes regelt sich die Zuständigkeit 
zur Veranlagung nach dem letzten Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Abgabepflichtigen. 
§ 13. () Als Friedenseinkommen im Sinne von § 4 Abs. 1, 2 des Gesetzes 
gilt bei Abgabepflichtigen, die bereits im Jahre 1914 in Sachsen unbeschränkt staats- 
einkommensteuerpflichtig gewesen sind, das steuerpflichtige Jahreseinkommen, mit 
dem der Abgabepflichtige zur Staatseinkommensteuer auf das Jahr 1914 im all- 
gemeinen Einschätzungs-, im Berufungs-, Nachzahlungs= oder Nachschätzungsverfahren 
rechtskräftig veranlagt worden ist. 
(2) Abänderungen der Staatseinkommensteuerveranlagung auf das Jahr 1914, 
die in noch anhängigen oder zukünftigen (Kriegsteilnehmer) Rechtsmittel-, Berufungs-, 
Nachschätzungs= oder Nachzahlungsverfahren eintreten, sind zu berücksichtigen. Des- 
gleichen sind im Verwaltungswege (Erlaßwege) herbeigeführte Berichtigungen der 
Staatseinkommensteuerveranlagung auf das Jahr 1914 zu berücksichtigen, insbe- 
sondere dann, wenn es sich um die Ausgleichung nachgewiesener Überschätzungen 
handelt, die im Rechtsmittelverfahren wegen Verwirkung des Reklamationsrechts 
nicht angefochten werden konnten. 
(s) Bei Abgabepflichtigen, die auf das Jahr 1914 zur Staatseinkommensteuer 
nach dem Verbrauchsaufwande (§ 15 Ziff. 6 des Einkommensteuergesetzes) veranlagt 
worden sind, gilt als Friedenseinkommen nicht der im Kataster als Einkommen 
eingestellte Betrag ihres Verbrauchsaufwandes, sondern das wirkliche Einkommen. 
Dieses ist bei allen Schätzungen nach dem Verbrauchsaufwande in den Einkommen- 
und Ergänzungssteuerkatastern auf das Jahr 1914 anmerkungsweise mit verlautbart 
worden. 
C) Maßgebend ist das niedrigste Einkommen der nach Abs. 1 bis 3 in Betracht 
kommenden Steuerklasse. 
(5) War der Abgabepflichtige im Jahre 1914 nur in einem anderen Bundes- 
staat unbeschränkt staatseinkommensteuerpflichtig, so ist sein nach § 4 Abs. 1, 2 des 
Friedens- 
einkommen —. 
§ 4 Abs. 1, 2 
des 
Gesetzes —.
	        
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