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infolge Verzugs in das Ausland oder infolge Ablebens (zu vergl. § 29
Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen) in Wegfall verschrieben wird,
c) wenn nachträglich das nach den Vorschriften des Besitzsteuergesetzes auf den
31. Dezember 1916 festgestellte, der Kriegsabgabeveranlagung 1918 zugrunde
gelegte Vermögen im Besitz= oder Kriegssteuerrechtsmittelverfahren herab-
gesetzt wird, oder
d) wenn sich nach Abschluß der Kriegsabgabe 1918-Steuerliste A herausstellt,
daß als Friedenseinkommen ein der maßgebenden Staatseinkommensteuer-
veranlagung nicht entsprechender zu niedriger Einkommensbetrag, als Kriegs-
einkommen ein der maßgebenden Staatseinkommensteuerveranlagung nicht
entsprechender zu hoher Einkommensbetrag oder als Vermögen ein der Fest-
stellung des Vermögens nach den Vorschriften des Besitzsteuergesetzes auf
den 31. Dezember 1916 bei der Besitz= oder Kriegssteuerveranlagung nicht
entsprechender zu hoher Vermögensbetrag zugrunde gelegt worden ist.
(s) Über Anträge auf Berichtigung der Veranlagung gemäß § 33 Abs. 2 des
Gesetzes verb. mit § 38 Abs. 3 Satz 1, § 43 Abs. 2, § 44 Abs. 2 oder § 46 des
Besitzsteuergesetzes entscheidet das Besitzsteueramt.
(4) Der berichtigte Steuerbescheid oder die Mitteilung, daß die beantragte
Anderung der Veranlagung abgelehnt wird (Abs. 1 Satz 1, Abs. 3), wird unmittel-
bar durch das Besitzsteueramt zugestellt.
(„) Der Bescheid des Besitzsteueramts, durch den eine gemäß Abs. 1 Satz 1
oder Abs. 3 beantragte Anderung der Veranlagung ganz oder teilweise abgelehnt
wird, hat eine Belehrung über das gegen den ablehnenden Bescheid zulässige Rechts-
mittel (Abs. 6 oder 3 33 Abs. 1 Satz 2) zu enthalten.
(s) Gegen die Entscheidung des Besitzsteueramts nach Abs. 3 steht dem Abgabe-
pflichtigen innerhalb eines Monats von der Zustellung ab nur die Verwaltungs-
beschwerde an den Kreissteuerrat als Oberbehörde offen.
Berichtigung § 30. Die Berichtigung von Rechenfehlern kann bis zum Zahlungstermine
wonihen jederzeit gefordert werden. Das Besitzsteueramt beschließt über die Berichtigung
und bescheidet den Abgabepflichtigen.
Aufhebung der § 31. Erlischt die persönliche Steuerpflicht eines Abgabepflichtigen zur Staats-
Jnagung, einkommensteuer infolge Verzugs in einen anderen Bundesstaat vor dem ersten
der Ausfüh= Steuertermin 1918 und muß deshalb die veranlagte Staatseinkommensteuer auf
ungsestim das Jahr 1918 im Rechtsmittelverfahren oder im Rechnungswege wieder in Weg-
fall gestellt werden, so ist die Kriegsabgabeveranlagung wegen Unzuständigkeit
(§ 3 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen) von Amts wegen wieder aufzuheben.