Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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infolge Verzugs in das Ausland oder infolge Ablebens (zu vergl. § 29 
Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen) in Wegfall verschrieben wird, 
c) wenn nachträglich das nach den Vorschriften des Besitzsteuergesetzes auf den 
31. Dezember 1916 festgestellte, der Kriegsabgabeveranlagung 1918 zugrunde 
gelegte Vermögen im Besitz= oder Kriegssteuerrechtsmittelverfahren herab- 
gesetzt wird, oder 
d) wenn sich nach Abschluß der Kriegsabgabe 1918-Steuerliste A herausstellt, 
daß als Friedenseinkommen ein der maßgebenden Staatseinkommensteuer- 
veranlagung nicht entsprechender zu niedriger Einkommensbetrag, als Kriegs- 
einkommen ein der maßgebenden Staatseinkommensteuerveranlagung nicht 
entsprechender zu hoher Einkommensbetrag oder als Vermögen ein der Fest- 
stellung des Vermögens nach den Vorschriften des Besitzsteuergesetzes auf 
den 31. Dezember 1916 bei der Besitz= oder Kriegssteuerveranlagung nicht 
entsprechender zu hoher Vermögensbetrag zugrunde gelegt worden ist. 
(s) Über Anträge auf Berichtigung der Veranlagung gemäß § 33 Abs. 2 des 
Gesetzes verb. mit § 38 Abs. 3 Satz 1, § 43 Abs. 2, § 44 Abs. 2 oder § 46 des 
Besitzsteuergesetzes entscheidet das Besitzsteueramt. 
(4) Der berichtigte Steuerbescheid oder die Mitteilung, daß die beantragte 
Anderung der Veranlagung abgelehnt wird (Abs. 1 Satz 1, Abs. 3), wird unmittel- 
bar durch das Besitzsteueramt zugestellt. 
(„) Der Bescheid des Besitzsteueramts, durch den eine gemäß Abs. 1 Satz 1 
oder Abs. 3 beantragte Anderung der Veranlagung ganz oder teilweise abgelehnt 
wird, hat eine Belehrung über das gegen den ablehnenden Bescheid zulässige Rechts- 
mittel (Abs. 6 oder 3 33 Abs. 1 Satz 2) zu enthalten. 
(s) Gegen die Entscheidung des Besitzsteueramts nach Abs. 3 steht dem Abgabe- 
pflichtigen innerhalb eines Monats von der Zustellung ab nur die Verwaltungs- 
beschwerde an den Kreissteuerrat als Oberbehörde offen. 
Berichtigung § 30. Die Berichtigung von Rechenfehlern kann bis zum Zahlungstermine 
wonihen jederzeit gefordert werden. Das Besitzsteueramt beschließt über die Berichtigung 
und bescheidet den Abgabepflichtigen. 
Aufhebung der § 31. Erlischt die persönliche Steuerpflicht eines Abgabepflichtigen zur Staats- 
Jnagung, einkommensteuer infolge Verzugs in einen anderen Bundesstaat vor dem ersten 
der Ausfüh= Steuertermin 1918 und muß deshalb die veranlagte Staatseinkommensteuer auf 
ungsestim das Jahr 1918 im Rechtsmittelverfahren oder im Rechnungswege wieder in Weg- 
fall gestellt werden, so ist die Kriegsabgabeveranlagung wegen Unzuständigkeit 
(§ 3 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen) von Amts wegen wieder aufzuheben.
	        
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