Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

— 291 — 
Dem Besitzsteueramte des anderen Bundesstaats, in den der Abgabepflichtige ver- 
zogen ist, ist unter Mitteilung der Kriegsabgabeakten hiervon zwecks zuständiger 
Veranlagung des Abgabepflichtigen zur Kriegsabgabe 1918 Kenntnis zu geben. 
Erlaß, Härteparagraph. 
§ 32. Gesuche um Erlaß rechtskräftig veranlagter Kriegsabgabe 1918 aus 
Billigkeitsgründen (§ 2 der Ausführungsbestimmungen verb. mit § 69 Abs. 5 der 
Besitzsteuer-Ausführungsbestimmungen) und um Anwendung des Härteparagraph 
(§6 40 des Gesetzes) sind dem Finanzministerium mit einer kurzen, aber ausreichenden 
Darstellung des Sachverhalts und mit gutachtlicher Außerung auf dem Dienstweg 
einzuberichten. 
Rechtsmittel. 
§ 33. (1) Gegen den Steuerbescheid (§ 35 des Gesetzes) steht den kriegsabgabe- 
pflichtigen Einzelpersonen — diesen in den Grenzen des 3 36 Abs. 2 des Gesetzes 
und des § 14 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen — und den Gesellschaften das 
Rechtsmittel der Reklamation zu. Mit diesem Rechtsmittel kann auch ein Bescheid 
angefochten werden, durch den das Ergebnis einer Nachveranlagung, einer nach- 
träglichen Veranlagung oder einer Neuveranlagung (§ 28 Abs. 1 bis 3) oder die 
Entscheidung über einen Antrag auf Anderung der Veranlagung in den Fällen des 
§ 29 Abs. 1 Satz 1 eröffnet wird. 
(2) Die Reklamation ist zur Vermeidung der Ausschließung innerhalb eines 
Monats, von der Behändigung des angefochtenen Bescheids an gerechnet, beim 
Besitzsteueramte schriftlich anzubringen. 
§ 34. Reklamationen, die für versäumt zu erachten sind, werden vom Besitz- 
steueramte zurückgewiesen. Dem Reklamanten steht hiergegen die Beschwerde an 
die Reklamationskommission zu; sie ist innerhalb eines Monats, von der Eröffnung 
des Zurückweisungsbeschlusses an gerechnet, beim Besitzsteueramte schriftlich anzu- 
bringen. 
§ 35. (1) Ein Abgabepflichtiger, der durch Naturereignisse oder andere unab- 
wendbare Zufälle verhindert worden ist, die Reklamationsfrist einzuhalten, kann die 
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Einem unabwendbaren Zu- 
falle wird es gleichgeachtet, wenn der Abgabepflichtige von einem Bescheide, der 
ihm nicht persönlich behändigt worden ist, ohne sein Verschulden keine Kenntnis 
erlangt hat. 
(2) Die Wiedereinsetzung muß innerhalb eines Monats beantragt werden. 
Die Frist beginnt mit dem Tage, an welchem das Hindernis behoben ist. Nach 
Reklamation. 
Wieder- 
einsetzung in 
den vorigen 
Stand.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.