— 296 —
Einnahmebuchs und des Anhanges zu diesem am Schlusse des Rechnungsjahrs 1918
(31. März 1919) beizubringen ist.
Ablieferung § 49. Auf die Ablieferung der Einnahme an Kriegsabgabe 1918 sind die Vor-
der Cnnahsme schriften in § 37 der Kriegssteuer-Vollziehungsvorschriften entsprechend anzuwenden.
abgabe 1918
seitens der
Hebebehörden.
Verlegung des § 50. (1) Das Verfahren bei Verlegung des Wohnsitzes des Abgabepflichtigen
gosobnibes. richtet sich nach den Bestimmungen in §8 38 der Kriegssteuer-Vollziehungsvorschriften.
pflichtigen. (2) Die an das Besitzsteueramt in doppelter Ausfertigung einzureichende Weg-
— zugsnachricht ist nach dem angefügten Muster XII einzurichten.
Einbringung § 51. Zur Einbringung der Rückstände auf Kriegsabgabe 1918 ist nach den Be-
de stade stimmungen in 88 39, 40, 41 der Kriegssteuer-Vollziehungsvorschriften zu verfahren.
abgabe 1918.
Aufstellung der Einnahmeübersichten und Abrechnung
über die Kriegsabgabe 1918.
§ 52. (21) Über das Ergebnis der Einnahme und der Erstattungen an Kriegs-
abgabe 1918 sind von den Hebebehörden nach dem am Ende des Monats statt-
findenden Abschlusse des Kriegsabgabe 1918-Einnahmebuchs und des Anhanges zu
diesem (§ 48 Abs. 3, § 45 Abs. 1) spätestens am zweiten Tage nach jedem Monats-
schluß an das Besitzsteueramt besondere Übersichten einzureichen. Diese Über-
sichten sind für die Monate April bis mit Februar nach dem Muster XIIII ein-
– zureichen. Für die am Schlusse des Monats März einzureichende Ubersicht ist mit
Rücksicht auf die Bestimmung in § 47 Satz 3 das Muster XIII zu verwenden.
— (:) Auf das weitere Verfahren hinsichtlich der Einnahmeübersichten und der
Abrechnung über die Kriegsabgabe 1918 sind die Bestimmungen in § 42 Abs. 2
bis 5 der Kriegssteuer-Vollziehungsvorschriften sinnentsprechend anzuwenden.
(s3) Die von dem Besitzsteueramte dem Finanzrechnungsamt, Abteilung für
Steuersachen, über das Gesamtergebnis an Kriegsabgabe 1918 einzureichenden
. besonderen Anzeigen sind nach den anliegenden Mustern XIV und XV einzurichten.
Prüfungsverfahren.
§ 53. (1) Die über die Veranlagung und Erhebung der Kriegsabgabe 1918
geführten Bücher sind durch das Finanzrechnungsamt, Abteilung für Steuersachen,
nachzuprüfen.