— 344 —
„814.
(1) Die vorstehenden Bestimmungen sind auf die Rechtsmittel der
Reichsaufsichtsbehörde (8 23 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die
Errichtung eines Reichsfinanzhofs und über die Reichsaufsicht für Zölle und
Steuern vom 26. Juli 1918) entsprechend anzuwenden. Das Reich ist
von der Zahlung von Kosten befreit.
(2) Die Rechtsmittelfrist beginnt für die Reichsaufsichtsbehörde gleich-
zeitig mit dem Beginn der Rechtsmittelfrist für den Steuerpflichtigen. Für
ein weiteres Rechtsmittel der Reichsaufsichtsbehörde gegen eine Entscheidung
auf ein von ihr eingewendetes Rechtsmittel beginnt die Frist mit der Zu-
fertigung der Entscheidung über dieses Rechtsmittel an die Reichsaufsichts-
behörde. In den Fällen des §9 23 Abs. 2 des Gesetzes über die Errichtung
eines Reichsfinanzhofs und über die Reichsaufsicht für Zölle und Steuern
vom 26. Juli 1918 beginnt die Rechtsmittelfrist für die Reichsaufsichts-
behörde mit der Zufertigung des die Nachforderung der Besitzsteuer
ablehnenden Beschlusses.“
(e) § 14 wird zu § 15.
Art. VII.
(1) Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1918 ab in Kraft.
(2) Die Bestimmung in Art. I findet nur auf Rechtsmittel erster und zweiter
Instanz Anwendung, deren Frist erst am 1. Oktober 1918 oder später zu laufen
begonnen hat.
Gegeben zu Dresden, am 22. Oktober 1918.
Friedrich August.
(Siegel) Dr. Beck.
Graf Vitzthum.
v. Seydewitz.
v. Wilsdorf.
Dr. Heinze.