Gelsetz- und Verordnungoblatt
für die Republik Sachsen.
21. Stück vom Jahre 1918.
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Inbast: Nr. 86. Verordnung zur weiteren Vollziehung der Ausführungsbestimmungen zum
Umsatzsteuergesetze. S. 355. — Nr. 86. Verordnung zur Abänderung der Instruktion
zum Einkommensteuergesetze. S. 356. — Nr. 87. Bekanutmachung über die Zusammen=
setzung der Altersrentenbankverwaltung und des staatlichen Verwaltungsausschusses der
Landeskulturrentenbank. S. 359.
Nr. 85. Verordnung
zur weiteren Vollziehung der Ausführungsbestimmungen zum
Umsatzsteuergesetze;
vom 1. November 1918.
Dee Vorschrift in § 12 der Verordnung zur weiteren Vollziehung des Umsatz-
steuergesetzes vom 26. Juli 1918 (R.-G.-Bl. S. 779) und der dazu vom Bundesrat
erlassenen Ausführungsbestimmungen (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 229)
vom 29. Juli 1918 (G.= u. V.-Bl. S. 251) erhält folgende Fassung:
§ 12. Die Hauptzollämter, die Umsatzsteuerämter der Städte und die Umsatz-
steuerämter derjenigen Landgemeinden, die von einem berufsmäßigen Gemeinde-
vorstande verwaltet werden, sind zur selbständigen Niederschlagung der von ihnen
veranlaßten Umsatzsteuerbeträge wegen Uneinbringlichkeit befugt. Die Vorschriften
in § 75 Abs. 1 Sätze 3 und 4 sind zu beachten.
Dresden, am 1. November 1918.
Finanzministerium.
Dr. Schroeder.
Emmerling.
Ausgegeben zu Dresden, den 21. November 1918. 57