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Nr. 86. Verordnung
zur Abänderung der Instruktion zum Einkommensteuergesetze;
vom 5. November 1918.
Die unter dem 26. Juli 1900 erlassene Instruktion zum Einkommensteuergesetze
(G.= u. V.-Bl. S. 781) wird weiter"), wie folgt, abgeändert:
I. § 21 a erhält folgende Fassung:
Bei der Veranlagung von Familienhäuptern hat die Einschätzungs-
kommission nach Feststellung des Jahreseinkommens zu prüfen, ob die Voraus-
setzungen für die Gewährung eines Kinderabzugs nach § 12 Abs. 3 des Gesetzes
in der Fassung von § 6 Ziffer 1 des Finanzgesetzes auf die Jahre 1918 und 1919
vom 21. Mai 1918 (G.= u. V.-Bl. S. 120) vorliegen. Diese Voraussetzungen liegen
nur vor, wenn
1. es sich um die Veranlagung eines Familienhauptes handelt,
2. das steuerpflichtige Einkommen des Familienhauptes 5800 K
nicht übersteigt und
3. das Familienhaupt Familienglieder unterhält, die
a) nicht besonders zur Einkommensteuer zu veranlagen sind
(§ 3 Abs. 5 des Gesetzes in der Fassung von Art. 1 I des Gesetzes
vom 20. Oktober 1916, G.= u. V.-Bl. S. 173) und
b) am Tage der Hauslistenaufstellung das 14. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben.
Liegen diese Voraussetzungen vor, so muß der Kinderabzug nach Maßgabe der
Bestimmungen in §9 12 Abs. 3 des Gesetzes gewährt werden. JFehlt auch nur eine
der Voraussetzungen, so ist der Abzug zu versagen.
Im einzelnen ist folgendes zu beachten:
Zu Abs. 1 Ziffer 1. Familienhäupter sind die Vorstände selbständiger
Familienhaushaltungen. In der Ehe kommt die Stellung des Familien-
hauptes dem Manne zu, und zwar auch dann, wenn er erwerbslos ist.
*) Frühere Abänderungen in den Verordnungen vom
4. Februar 1903 (G.= u. V.-Bl. S. 353),
26. Juni 1908 (G.= u. V.-Bl. S. 263),
10. August 1908 (G.= u. V.-Bl. S. 310),
8. November 1911 (G.= u. V.-Bl. S. 194) und
21. Oktober 1916 (G.= u. V.-Bl. S. 178).