Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

— 356 — 
Nr. 86. Verordnung 
zur Abänderung der Instruktion zum Einkommensteuergesetze; 
vom 5. November 1918. 
Die unter dem 26. Juli 1900 erlassene Instruktion zum Einkommensteuergesetze 
(G.= u. V.-Bl. S. 781) wird weiter"), wie folgt, abgeändert: 
I. § 21 a erhält folgende Fassung: 
Bei der Veranlagung von Familienhäuptern hat die Einschätzungs- 
kommission nach Feststellung des Jahreseinkommens zu prüfen, ob die Voraus- 
setzungen für die Gewährung eines Kinderabzugs nach § 12 Abs. 3 des Gesetzes 
in der Fassung von § 6 Ziffer 1 des Finanzgesetzes auf die Jahre 1918 und 1919 
vom 21. Mai 1918 (G.= u. V.-Bl. S. 120) vorliegen. Diese Voraussetzungen liegen 
nur vor, wenn 
1. es sich um die Veranlagung eines Familienhauptes handelt, 
2. das steuerpflichtige Einkommen des Familienhauptes 5800 K 
nicht übersteigt und 
3. das Familienhaupt Familienglieder unterhält, die 
a) nicht besonders zur Einkommensteuer zu veranlagen sind 
(§ 3 Abs. 5 des Gesetzes in der Fassung von Art. 1 I des Gesetzes 
vom 20. Oktober 1916, G.= u. V.-Bl. S. 173) und 
b) am Tage der Hauslistenaufstellung das 14. Lebensjahr noch nicht 
vollendet haben. 
Liegen diese Voraussetzungen vor, so muß der Kinderabzug nach Maßgabe der 
Bestimmungen in §9 12 Abs. 3 des Gesetzes gewährt werden. JFehlt auch nur eine 
der Voraussetzungen, so ist der Abzug zu versagen. 
Im einzelnen ist folgendes zu beachten: 
Zu Abs. 1 Ziffer 1. Familienhäupter sind die Vorstände selbständiger 
Familienhaushaltungen. In der Ehe kommt die Stellung des Familien- 
hauptes dem Manne zu, und zwar auch dann, wenn er erwerbslos ist. 
  
*) Frühere Abänderungen in den Verordnungen vom 
4. Februar 1903 (G.= u. V.-Bl. S. 353), 
26. Juni 1908 (G.= u. V.-Bl. S. 263), 
10. August 1908 (G.= u. V.-Bl. S. 310), 
8. November 1911 (G.= u. V.-Bl. S. 194) und 
21. Oktober 1916 (G.= u. V.-Bl. S. 178).
	        
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