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sie wegen schlechter Führung des Verurteilten widerrufen ist, ist ihre Dauer
auf die dreijährige Frist anzurechnen.
Zu 1,2 und3:
Ist auf eine Gesamtstrafe erkannt, so sind für die Anwendung dieser Amnestie
nicht die Einzelstrafen, sondern die Gesamtstrafe oder ihr noch zu vollstreckender
Teil entscheidend.
Soweit im Einzelfalle Strafen bereits gemildert sind, entscheidet für die An—
wendung dieser Amnestie die noch verbliebene Strafe.
II.
Niedergeschlagen ist die Strafverfolgung wegen der während der Ein—
berufung zu den Fahnen und bis zum heutigen Tage einschließlich begangenen im
Disziplinarwege zu ahndenden Handlungen, ferner der Übertretungen und Ver—
gehen sowie Straftaten unter I, 1.
Zu lund llI: .
Ausgeschlossen von der Amnestie sind alle noch zu vollstreckenden Strafen und alle
noch anhängigen Untersuchungen solcher Personen, die rechtskräftig verurteilt sind
wegen im Kriege begangenen Hochverrats, Landesverrats, Kriegsverrats
oder Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens des Verrats militärischer
Geheimnisse, soweit sich diese Straftaten nicht als politische Verbrechen
oder Vergehen darstellen.
Der Ausschluß tritt jedoch nicht ein, wenn die hierfür in Betracht kommenden
Strafen bereits erlassen sind oder wenn die Freiheitsstrafe verbüßt oder ihre Voll-
streckung gnadenweise oder aus dienstlichen Gründen ausgesetzt oder unterbrochen
ist und der Täter sich seitdem wenigstens drei Monate wieder im Dienste des
Heeres oder der Marine befunden hat, ohne daß die Strafaussetzung oder Straf-
unterbrechung wegen schlechter Führung widerrufen worden ist.
Ausgeschlossen von der Amnestie sind ferner
Vergehen nach der Verordnung vom 7. 3. 18 gegen den Schleichhandel,
Vergehen nach der Verordnung vom 8. 5. 18 wegen Preistreiberei, Ver-
brechen und Vergehen im Amte und alle Verfehlungen, die eine Gefähr-
dung der behördlichen Verkehrsregelungen (Rationierung) mit Gegenständen
des täglichen Bedarfs herbeizuführen geeignet gewesen sind, wenn die
rechtskräftig erkannte Strafe in Freiheitsstrafe von mehr als einer Woche
oder in Geldstrafe von mehr als 300 . besteht;
von der Niederschlagung überdies Vergehen gegen die Vorschriften über
die Erhebung öffentlicher Abgaben und Gefälle.