Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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2. für die Entscheidung über Einsprüche gegen die Wählerlisten 
a) in den Städten mit Revidierter Städteordnung: der Stadtrat, 
b) im übrigen: die Amtshauptmannschaft mit dem Bezirksausschuß. 
III. 
1. Die Abgrenzung der Stimmbezirke (§7 des Reichswahlgesetzes in Verbin- 
dung mit § 9 der Wahlordnung) hat durch die nach Ziffer II, 1 dieser Verordnung 
zuständigen Behörden unverzüglich zu geschehen; die Amtshauptmannschaften haben 
den Gemeindevorständen sofort zu eröffnen, in welcher Weise die Stimmbezirke 
auf dem platten Lande abgegrenzt sind. 
2. Eine Abschrift der nach §9 Abs. 2 der Wahlordnung erforderlichen Anzeige 
an den Wahlkommissar ist dem Ministerium des Innern einzureichen. 
IV. 
1. Die Aufstellung der Wählerlisten durch die Gemeindebehörden (8§9 Abs. 1 
des Reichswahlgesetzes in Verbindung mit §§ 1 und 2 der Wahlordnung) ist un- 
verzüglich nach der Abgrenzung der Stimmbezirke in Angriff zu nehmen und der- 
gestalt zu beschleunigen, daß die Listen spätestens bis Ende dieses Jahres fertig- 
gestellt sind. 
2. Die Aufstellung der Wählerlisten in solchen Gemeinden, zu deren Steuer- 
flur ein selbständiger Gutsbezirk gehört, erfolgt auch für die Bewohner des Guts- 
bezirks mit durch die Gemeindebehörde (vergl. § 84 der Landgemeindeordnung, 
§ 8 der Revidierten Städteordnung). 
Dresden, am 7. Dezember 1918. 
Ministerium des Innern. 
Lipinski. 
  
Nr. 107. Verordnung 
über Ortsschulaufsicht und Schulleitung; 
vom 11. Dezember 1918. 
§ 1. 1. Der Pfarrer der Parochie gehört als solcher nicht mehr dem Schul- 
vorstande an. 
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