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2. für die Entscheidung über Einsprüche gegen die Wählerlisten
a) in den Städten mit Revidierter Städteordnung: der Stadtrat,
b) im übrigen: die Amtshauptmannschaft mit dem Bezirksausschuß.
III.
1. Die Abgrenzung der Stimmbezirke (§7 des Reichswahlgesetzes in Verbin-
dung mit § 9 der Wahlordnung) hat durch die nach Ziffer II, 1 dieser Verordnung
zuständigen Behörden unverzüglich zu geschehen; die Amtshauptmannschaften haben
den Gemeindevorständen sofort zu eröffnen, in welcher Weise die Stimmbezirke
auf dem platten Lande abgegrenzt sind.
2. Eine Abschrift der nach §9 Abs. 2 der Wahlordnung erforderlichen Anzeige
an den Wahlkommissar ist dem Ministerium des Innern einzureichen.
IV.
1. Die Aufstellung der Wählerlisten durch die Gemeindebehörden (8§9 Abs. 1
des Reichswahlgesetzes in Verbindung mit §§ 1 und 2 der Wahlordnung) ist un-
verzüglich nach der Abgrenzung der Stimmbezirke in Angriff zu nehmen und der-
gestalt zu beschleunigen, daß die Listen spätestens bis Ende dieses Jahres fertig-
gestellt sind.
2. Die Aufstellung der Wählerlisten in solchen Gemeinden, zu deren Steuer-
flur ein selbständiger Gutsbezirk gehört, erfolgt auch für die Bewohner des Guts-
bezirks mit durch die Gemeindebehörde (vergl. § 84 der Landgemeindeordnung,
§ 8 der Revidierten Städteordnung).
Dresden, am 7. Dezember 1918.
Ministerium des Innern.
Lipinski.
Nr. 107. Verordnung
über Ortsschulaufsicht und Schulleitung;
vom 11. Dezember 1918.
§ 1. 1. Der Pfarrer der Parochie gehört als solcher nicht mehr dem Schul-
vorstande an.
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