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Gesetz und Verordnungoblatt
für die Republik Sachsen.
25. Stück vom Jahre 1918.
Inbalt: Nr. 111. Verordnung wegen Abänderung der Ausführungsbestimmungen zu dem
Gesetz über die Tagegelder und Reisekosten der Staatsdiener. S. 399. — Nr. 112. Ver-
ordnung über Kosten und Gebühren in Tierseuchenangelegenheiten. S. 400. — Nr. 113.
Verordnung über die Aufhebung des Landtagsausschusses zu Verwaltung der Staats-
schulden. S. 403. — Nr. 114. Verordnung, die Sächsische Staatsschuldenverwaltung
betr. S. 403. — Nr. 115. Verordnung über die Erstreckung der Amtsdauer der Mit-
glieder und stellvertretenden Mitglieder von Einschätzungskommissionen für die Staats-
einkommensteuer über den Ablauf der Wahlperiode 1917/l1918 hinaus. S. 404. — Nr. 116.
Bekanntmachung, die Auflösung der Ordenskanzlei betr. S. 405. — Nr. 117. Mi-
litärstrafverfahren. S. 406. — Nr. 118. Verordnung, die Einstellung des Er-
scheinens der Leipziger Zeitung betr. S. 406. — Nr. 119. Verordnung zur Bestätigung
einiger bisher ergangener Verordnungen. S. 407. — Nr. 120. Verordnung über die
Wahlen zur Volkskammer der Republik Sachsen (Landeswahlgesetz). S. 408.
Nr. 111. Verordnung
wegen Abänderung der Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetz über die
Tagegelder und Reisekosten der Staatsdiener;
vom 7. Dezember 1918.
§ 12 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen vom 4. Juni 1913 zu dem Gesetze
vom 21. Januar 1913 über die Tagegelder und Reisekosten der Staatsdiener (G.= u.
V.-Bl. S. 150 flg.) wird mit Wirkung vom 1. Januar 1919 ab wie folgt abgeändert:
§ 12. (1) Für die Tage der Hin= und Rückreise wird das gesetzliche Tagegeld,
berechnet auf die gesamte Zeit, gewährt, während deren der Beamte am Reisetage
vom Dienstort abwesend gewesen ist; fällt die Hin= oder Rückreise in die Abordnungs-
zeit, so ist die nach § 14 Abs. 1 des Gesetzes festgesetzte, auf diese Tage entfallende
Abordnungsentschädigung auf das Tagegeld anzurechnen.
Dresden, am 7. Dezember 1918.
Ministerium des Innern. Finanzministerium.
Für den Minister: Geyer.
Dr. Schmitt. Weidauer.
Ausgegeben zu Dresden, den 31. Dezember 1918. 66
Zu §. 14
des Gesetzes.