Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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C. Es erhalten: 
1. Tierärzte und Fleischbeschauer für jedes Ursprungszeugniis 0,75 K; 
2. Bezirkstierärzte 
a) für die Uberwachung der Viehmärkte und Tierausstellungen (8 17) von 
den Unternehmern je 10.4. Die Kosten für dabei erforderliche Dienst- 
reisen der Bezirkstierärzte übernimmt die Staatskasse; 
b) für außerordentliche Besichtigungen von Anstalten zur Herstellung von 
Impfstoffen (§ 30) je 10 .46 nebst etwaigen Reisegebührnissen von den 
Unternehmern dieser Anstalten. 
D. Tierärzte, die nach § 2 Absatz 2 des Viehseuchengesetzes von den Polizei- 
behörden als Stellvertreter von Bezirkstierärzten zugezogen werden, erhalten durch 
die Amtshauptmannschaften aus der Staatskasse Entschädigung für ihre Mühewal- 
tung nach der Verordnung über die Gebühren von Tierärzten in gerichtlichen, 
verwaltungsgerichtlichen und Verwaltungsangelegenheiten vom 5. Juni 1918 (G.= 
u. V.-Bl. S. 180). 
Soweit Gebühren nach B für die Staatskasse zu erheben sind, hat dies in der 
dort vorgeschriebenen Weise zu erfolgen. Die Entschädigung der Tierärzte für 
unter B fallende Mühewaltungen bleibt der vom Ministerium zu genehmigenden 
Vereinbarung mit der Amtshauptmannschaft überlassen. 
Für die Überwachung der Viehmärkte und Tierausstellungen erhalten die 
Tierärzte Entschädigung nach C unter 2a. 
Die Tierärzte haben ihre Kostenberechnungen mit den vorgeschriebenen Be- 
scheinigungen der Polizeibehörden (§ 12 der Verordnung vom 7. April 1912) oder 
der Bezirkstierärzte in Fällen nach B versehen bei der Amtshauptmannschaft ein- 
zureichen. 
Dresden, am 7. Dezember 1918. 
Arbeits= und Wirtschaftsministerium. 
Schwarz. 
Schulze.
	        
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