Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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(2) Über die Zulassung anderweit Vorgebildeter entscheidet die Oberste Schul— 
behörde. Sie haben außer den in § 5 der Bestimmungen unter C vorgeschriebenen 
Ausweispapieren genaue Nachweise über ihre für die Prüfung berechnete Vorbildung 
beizubringen. Ihr Lebensalter muß der Vorschrift in § 4 Absatz 2 jener Bestimmungen 
entsprechen. 
§ 4. (1) Der Prüfungsausschuß, der aus dem Vorsitzenden und wenigstens vier 
weiteren Mitgliedern besteht, wird von der Obersten Schulbehörde ernannt. Die Ver- 
handlungen des Ausschusses stehen unter der Pflicht der Amtsverschwiegenheit. Bei Ab- 
stimmungen entscheidet im Falle der Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. 
(2) Trägt der Vorsitzende gegen einen Beschluß des Ausschusses Bedenken, so 
hat er die Entscheidung der Obersten Schulbehörde einzuholen. 
§ 5. Der Vorsitzende stellt nach Gehör der Anstaltsleitung den Prüfungsplan 
fest, den er in drei Stücken der Obersten Schulbehörde einzureichen hat. 
§ 6. (1) Die Prüfung erstreckt sich für den einzelnen Prüfling auf höchstens 
3 Tage. Sie zerfällt in schriftliche, mündliche und praktische. 
(2) A. Schriftliche Prüfung unter Aufsicht eines Ausschußmitgliedes. 
Aufsatz aus dem Gebiete des Erziehungswesens. Der Entwurf ist mit 
einzureichen. 4 Stunden. 
B. Mündliche Prüfungen in Abteilungen von höchstens 8 Prüflingen. 
a) Erziehungskunde mit besonderer Berücksichtigung des Hortwesens. 
Etwa 50 Minuten. 
b) Deutsche Sprache 
c) Gartenbau und Kleintierhaltung etwa ie 
d) Gesundheitslehre 30 Me 1 
e) nach Befinden jedes der auf Grund von 9 6 Absatz 3 enuten. 
der Bestimmungen unter C eingeführten Fächer 
Die mündliche Prüfung ist öffentlich. 
C. Praktische Prüfung. 
Jeder Prüfling hat eine Übung in der Hortarbeit von 15 bis 20 Minuten 
Dauer vorzuführen. Zur Vorbereitung ist ein Vormittag zu gewähren. 
§ 7. (1) Täuschung und Täuschungsversuch wird mit Zurückweisung oder, falls 
die Entdeckung erst später erfolgt, mit Vorenthaltung oder Einziehung des Prüfungs- 
zeugnisses bestraft. 
(2) Der Vorsitzende hat die Prüflinge vor Beginn der Prüfung demgemäß zu 
verwarnen. 
(s) Die Beschlußfassung über die Strafe steht dem Prüfungsausschusse zu. 
 
	        
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