Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
4. Stück vom Jahre 1918. 
  
Inbalt: Nr. 15. Gesetz über den Haushaltsplan des staatlichen Elektrizitätsunternehmens auf 
die Jahre 1918 und 1919 und die Aufnahme einer Staatsanleihe für dieses Unternehmen. 
  
  
S. 39. — Nr. 16. Verordnung, die Abänderung des Verpflegsatzes bei den Landes- 
erziehungsanstalten Chemnitz und Großhennersdorf betr. S. 40. — Nr. 17. Verordnung 
über die Unterbringung in die Taubstummenanstalten. S. 41. — Nr. 18. Verordnung 
über die Vorverlegung der Stunden während der Zeit vom 15. April bis 16. September 
1918. S. 42. — Berichtigung S. 43. 
  
Nr. 15. Gesetz 
über den Haushaltsplan des staatlichen Elektrizitätsunternehmens 
auf die Jahre 1918 und 1919 und die Aufnahme einer Staatsanleihe 
für dieses Unternehmen; 
vom 28 Februar 1918. 
Wagn, Friedrich August, von GEOTTES Gnaden König 
von Sachsen usw. usw. usw. 
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt: 
§ 1. Auf Grund des verabschiedeten Haushaltsplans für das staatliche Elek- 
trizitätsunternehmen werden die Gesamteinnahmen und die Gesamtausgaben des 
ordentlichen Haushalts für jedes der Jahre 1918 und 1919 auf die Summe von 
3517375 M, 
die Gesamtausgaben des außerordentlichen Haushalts für diese beiden Jahre auf 
die Summe von 
40 291 550 4 
festgestellt. 
8 2. Das Finanzministerium wird ermächtigt, für die Zwecke des staatlichen 
Elektrizitätsunternehmens dreißig Millionen Mark im Wege der Anleihe flüssig 
zu machen. 
  
Ausgegeben zu Dresden, den 26. März 1918. 7
	        
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