Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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II. 
Diese Verordnung tritt am 1. April 1918 in Kraft. 
Dresden, am 15. März 1918. 
Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts. 
Dr. Beck. 
Lorenz. 
Nr. 18. Verordnung 
über die Vorverlegung der Stunden während der Zeit 
vom 15. April bis 16. September 1918; 
vom 16. März 1918. 
Der Bundesrat hat unter dem 7. März 1918 (R.-G.-Bl. S. 109) auf Grund von 
83 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß- 
nahmen usw. vom 4. August 1914 (R.-G.-Bl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
„§ 1. Für die im 932 vorgesehene Zeitspanne ist die gesetzliche Zeit in 
Deutschland die mittlere Sonnenzeit des dreißigsten Längengrades östlich 
von Greenwich (Sommerzeit). 
§* 2. Die Sommerzeit beginnt am 15. April 1918 vormittags 2 Uhr 
nach der gegenwärtigen Zeitrechnung und endet am 16. September 1918 
vormittags 3 Uhr im Sinne dieser Verordnung. 
Die öffentlich angebrachten Uhren sind am 15. April 1918 vormittags 
2 Uhr auf 3 Uhr vorzustellen, am 16. September 1918 vormittags 3 Uhr 
im Sinne dieser Verordnung auf 2 Uhr zurückzustellen. 
§3. Von der am 16. September 1918 doppelt erscheinenden Stunde 
von 2 bis 3 Uhr vormittags wird die erste Stunde als 2 A, 2 A 1 Min. usw. 
bis 2 A 59 Min., die zweite als 28, 2 B 1 Min. usw. bis 2B 59 Min. 
bezeichnet.“ 
Die den Staatsministerien unterstellten Behörden und öffentlichen Verkehrs- 
anstalten werden angewiesen, die erforderlichen Anordnungen zur Ausführung dieser 
Verordnung zu treffen, damit sich auch in diesem Jahre der Übergang in die neue 
Zeitbestimmung ohne Störung vollzieht. Insbesondere sind alle Uhren an den 
öffentlichen Gebäuden (Kirchen, Dienstgebäuden, Verkehrsanstalten, Schulen usw.)
	        
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