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II.
Diese Verordnung tritt am 1. April 1918 in Kraft.
Dresden, am 15. März 1918.
Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts.
Dr. Beck.
Lorenz.
Nr. 18. Verordnung
über die Vorverlegung der Stunden während der Zeit
vom 15. April bis 16. September 1918;
vom 16. März 1918.
Der Bundesrat hat unter dem 7. März 1918 (R.-G.-Bl. S. 109) auf Grund von
83 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß-
nahmen usw. vom 4. August 1914 (R.-G.-Bl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
„§ 1. Für die im 932 vorgesehene Zeitspanne ist die gesetzliche Zeit in
Deutschland die mittlere Sonnenzeit des dreißigsten Längengrades östlich
von Greenwich (Sommerzeit).
§* 2. Die Sommerzeit beginnt am 15. April 1918 vormittags 2 Uhr
nach der gegenwärtigen Zeitrechnung und endet am 16. September 1918
vormittags 3 Uhr im Sinne dieser Verordnung.
Die öffentlich angebrachten Uhren sind am 15. April 1918 vormittags
2 Uhr auf 3 Uhr vorzustellen, am 16. September 1918 vormittags 3 Uhr
im Sinne dieser Verordnung auf 2 Uhr zurückzustellen.
§3. Von der am 16. September 1918 doppelt erscheinenden Stunde
von 2 bis 3 Uhr vormittags wird die erste Stunde als 2 A, 2 A 1 Min. usw.
bis 2 A 59 Min., die zweite als 28, 2 B 1 Min. usw. bis 2B 59 Min.
bezeichnet.“
Die den Staatsministerien unterstellten Behörden und öffentlichen Verkehrs-
anstalten werden angewiesen, die erforderlichen Anordnungen zur Ausführung dieser
Verordnung zu treffen, damit sich auch in diesem Jahre der Übergang in die neue
Zeitbestimmung ohne Störung vollzieht. Insbesondere sind alle Uhren an den
öffentlichen Gebäuden (Kirchen, Dienstgebäuden, Verkehrsanstalten, Schulen usw.)