Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

Gesetz-  und  Verordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen.
5.  Stück  vom  Jahre  1918.

 

 

 

Inbalt:  Nr.  19.  Verordnung  über  die  bezirkstierärztliche  Untersuchung  von  zu  Handelszwecken
zusammengebrachten  Pferdebeständen.  S.  45.  —  Nr.  20.  Verordn  ung  zum  Vollzuge
des  Reichsgesetzes  über  die  Besteuerung  des  Personen=  und  Güterverkehrs  vom  8.  April  1917.

S.  46.  —  Nr.  21.  Bekanntmachung,  die  Erhebung  von  Beiträgen  zur  Deckung  des
Bedarfs  des  Landeskulturrats  betr.  S.  51.

Nr.  19.  Verordnung

über  die  bezirkstierärztliche  Untersuchung  von  zu  Handelszwecken
zusammengebrachten  Pferdebeständen;

vom  20.  März  1918.

Aue  zu  Handelszwecken  oder  zum  öffentlichen  Verkaufe  zusammengebrachten
  Pferdebestände  unterliegen  auf  Grund  von  §  16  Abs.  3  des  Viehseuchengesetzes
  vom  26.  Juni  1909  —  R.-G.-Bl.  S.  519  —  insofern  der  Beaufsichtigung
  durch  den  Bezirkstierarzt,  als  der  Verkauf  oder  die  Abgabe  der
Pferde  untersagt  ist,  solange  nicht  durch  die  bezirkstierärztliche  Untersuchung  das
Nichtvorhandensein  von  Seuchen  festgestellt  ist.

Werden  solche  Pferde  eingestellt,  so  haben  sowohl  der  Unternehmer  als  auch
die  Besitzer  von  Gasthofs=  und  Privatställen,  wo  die  Einstellung  erfolgt,  spätestens
innerhalb  24  Stunden  nach  Einstellung  der  Pferde  dem  Bezirkstierarzt  unter
Angabe  der  Stückzahl  der  Pferde  Anzeige  zu  erstatten.

Die  Untersuchung  hat  der  Bezirkstierarzt,  der  hierüber  Buch  zu  führen  hat,
dem  Besitzer  der  Pferde  zu  bescheinigen,  was  bei  Händlern  mit  Pferden  in  dem
von  ihnen  zu  führenden  Kontrollbuch  (8§  20  bis  24  der  Ausführungsvorschriften
des  Bundesrats  zum  Viehseuchengesetze  vom  7.  Dezember  1911  —  R.-G.-Bl.  1912

S.  3  —,  §9  23  der  Sächsischen  Ausführungsverordnung  vom  7.  April  1912  —  G.=  u.
V.-Bl.  S.  56  —  zu  geschehen  hat.

 

Ausgegeben  zu  Dresden,  den  20.  April  1918.  9