Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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b) das Zollamt im Packhofe in Dresden-A. für alle übrigen Umschlags— 
und Anlegeplätze innerhalb der Stadt Dresden am linken Elbufer 
außer den von Dienststellen des Stadtrats zu Dresden verwalteten, 
sowie für die Anlegeplätze in Wachwitz und Blasewitz und für den 
Anlegeplatz der Kuhnertschen Holzschleppe in Hosterwitz, 
c) das Zollamt in Dresden-N. für alle Anlegeplätze in Dresden am 
rechten Elbufer außer den von Dienststellen des Stadtrats zu 
Dresden verwalteten, 
d) die Verwaltungen der Wasserwerke der Stadt Dresden in Dresden- 
Tolkewitz, Loschwitz und Hosterwitz für ihre dortigen Anlegeplätze, 
e) der Platzverwalter (Ufermeister) des Stadtrats zu Dresden für die 
von der Stadt Dresden innerhalb ihres Gebietes verwalteten An- 
legeplätze, 
f)das Nebenzollamt Kötzschenbroda für die Anlegeplätze in Kötzschenbroda, 
Niederwartha, Wildberg und Gauernitz, 
8) die Königliche Schloßverwaltung in Pillnitz für den dortigen Anlege- 
platz, 
h) die Gemeindevorstände in Radebeul, Loschwitz, Laubegast und 
Söbrigen für die dortigen öffentlichen Anlegeplätze, 
i) für Anlegungen am freien Elbufer im Bezirke der Hauptzollämter 
Dresden I und II die nächstgelegene der unter a bis h aufgeführten 
Steuerstellen; 
4. im Hauptzollamtsbezirke Meißen 
a) das Zollamt Riesa für seinen Hebebezirk, jedoch 
b) die Verwalter der Ortsschlachtsteuereinnahmen in Strehla und Nünchritz 
für die Schiffsanlegeplätze in Strehla und Nünchritz, 
c) der Gemeindevorstand in Kötitz für die dortigen Anlegepliätze, 
d) im übrigen das Hauptzollamt Meißen. 
§ 3. Die Bestimmung weiterer Steuerstellen durch das Finanzministerium, 
soweit dazu Dienststellen aus dem Bereiche des Ministeriums des Innern bestimmt 
werden, im Einvernehmen mit diesem Ministerium, bleibt vorbehalten. 
8 4. (1) Oberbehörde ist die Generalzolldirektion. Sie entscheidet über Erinne- 
rungen und Beschwerden gegen die Steuerstellen sowie über Anträge auf Erstattung 
erhobener Steuerbeträge. Sie kann die Erstattungsbefugnis auf die Hauptzollämter 
übertragen. UÜber weitere Erinnerungen und Beschwerden entscheidet das Finanz- 
ministerium.
	        
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