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d) die volle Gebühr in allen anderen Fällen des Eigentumswechsels.
Die volle Gebühr beträgt bei einem Werte bis 5000.K von je
hundert Mark.... .... . ... 50 J
mindestens bhbhbhber ... 5M,
bei höheren Werten sind der Gebühr von 256 hinzuzurechnen für
jedes Hundert des Betrags von
über 5 .000.4 bis 10 000.4 40 ,
über 10 000.#4 bis 20 000./% 35 3,
über 20 000.4 bis 100 000. 30 3,
über 100 000.44 bis 500 00 fl. 25 5,
über 500 000 .. . . . . . . .... 20 5.
Die Anmerkung 5 zu Nr. 37 erhält folgende Fassung:
Handelt es sich um einen Eigentumswechsel zwischen einer Gesellschaft
des bürgerlichen Rechts, einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Kom-
manditgesellschaft und einem Gesellschafter, so ist vom Werte oder vom Kauf-
preis der Teilbetrag abzuziehen, der auf diesen Gesellschafter nach der Kopf-
zahl der Gesellschafter entfällt. Dies gilt auch dann, wenn der Eigentums-
wechsel nach der Auflösung der Gesellschaft behufs der Auseinandersetzung
stattfindet.
Diese Vorschriften gelten bei einem Eigentumswechsel zwischen Mit-
erben sowie zwischen Teilhabern am Gesamtgut einer ehelichen oder fort-
gesetzten Gütergemeinschaft entsprechend; an die Stelle des Kopfteils tritt
der Anteil am Nachlaß oder an der Gemeinschaft.
i) In Nr. 46 erhält die Vorschrift unter b folgende Fassung:
die Hälfte der Gesamtgebühr, jedoch nicht weniger als 1.K4, wenn die Ein-
tragung vom Erwerber des Grundstücks zur Erfüllung des auf den Erwerb
gerichteten Vertrags bewilligt wird;
In Nr. 46 am Schlusse wird der Ansatz von 5 8S auf 6 38 erhöht.
k) In Nr. 47 werden die letzten sechs Zeilen ersetzt durch die Worte:
als Gesamtgebühr die Hälfte der Gebühr Nr. 46 unter c, jedoch nicht
weniger als 1 .K.
1) Die Anmerkungen zu Nr. 46 und 47 erhalten folgenden Zusatz:
5. Wird ein Grundstück nachträglich mit einer an einem anderen Grundstück
bestehenden Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld belastet oder aus.