Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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d) die volle Gebühr in allen anderen Fällen des Eigentumswechsels. 
Die volle Gebühr beträgt bei einem Werte bis 5000.K von je 
hundert Mark.... .... . ... 50 J 
mindestens bhbhbhber ... 5M, 
bei höheren Werten sind der Gebühr von 256 hinzuzurechnen für 
jedes Hundert des Betrags von 
über 5 .000.4 bis 10 000.4 40 , 
über 10 000.#4 bis 20 000./% 35 3, 
über 20 000.4 bis 100 000. 30 3, 
über 100 000.44 bis 500 00 fl. 25 5, 
über 500 000 .. . . . . . . .... 20 5. 
Die Anmerkung 5 zu Nr. 37 erhält folgende Fassung: 
Handelt es sich um einen Eigentumswechsel zwischen einer Gesellschaft 
des bürgerlichen Rechts, einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Kom- 
manditgesellschaft und einem Gesellschafter, so ist vom Werte oder vom Kauf- 
preis der Teilbetrag abzuziehen, der auf diesen Gesellschafter nach der Kopf- 
zahl der Gesellschafter entfällt. Dies gilt auch dann, wenn der Eigentums- 
wechsel nach der Auflösung der Gesellschaft behufs der Auseinandersetzung 
stattfindet. 
Diese Vorschriften gelten bei einem Eigentumswechsel zwischen Mit- 
erben sowie zwischen Teilhabern am Gesamtgut einer ehelichen oder fort- 
gesetzten Gütergemeinschaft entsprechend; an die Stelle des Kopfteils tritt 
der Anteil am Nachlaß oder an der Gemeinschaft. 
i) In Nr. 46 erhält die Vorschrift unter b folgende Fassung: 
die Hälfte der Gesamtgebühr, jedoch nicht weniger als 1.K4, wenn die Ein- 
tragung vom Erwerber des Grundstücks zur Erfüllung des auf den Erwerb 
gerichteten Vertrags bewilligt wird; 
In Nr. 46 am Schlusse wird der Ansatz von 5 8S auf 6 38 erhöht. 
k) In Nr. 47 werden die letzten sechs Zeilen ersetzt durch die Worte: 
als Gesamtgebühr die Hälfte der Gebühr Nr. 46 unter c, jedoch nicht 
weniger als 1 .K. 
1) Die Anmerkungen zu Nr. 46 und 47 erhalten folgenden Zusatz: 
5. Wird ein Grundstück nachträglich mit einer an einem anderen Grundstück 
bestehenden Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld belastet oder aus.
	        
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