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V.-Bl. S. 225, und vom 18. Oktober 1912 Artikel VII, G.= u. V.-Bl. S. 474, ge-
ordnet sind.
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Übergangs= und Ausführungsvorschriften.
a) In Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und des Hinterlegungs-
wesens sind vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an die neuen Vorschriften anzuwenden,
wenn nicht die kostenpflichtige Handlung in diesem Zeitpunkte schon erledigt ist. Die
unter Ala verfügte Erweiterung der Befreiungsvorschrift des § 18 Absatz 2 greift
auch Platz, wenn die Handlung im laufenden Rechnungsjahre vorgenommen und
schon vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erledigt worden ist; die Zurückzahlung
bereits bezahlter Beträge findet nicht statt.
In einem vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beantragten Zwangsversteige-
rungs= oder Zwangsverwaltungsverfahren sind die Gebühren in der zeitherigen
Höhe zu erheben. Im Zwangsverwaltungsverfahren findet jedoch mit dem Beginn
eines neuen Verwaltungsjahrs die Erhöhung insoweit statt, als Gebühren für Ver-
waltungsjahre erhoben werden.
b) Das Justizministerium wird ermächtigt, bei Anderungen der Gesetzgebung
des Reiches oder des Landes dadurch notwendig werdende Anderungen oder Er-
gänzungen der Kostenvorschriften im Verordnungswege vorzunehmen. Solche Ver-
ordnungen sind im Gesetz= und Verordnungsblatte bekannt zu machen und dem
nächsten Landtag vorzulegen.
c) Das Justizministerium wird ermächtigt, den Tarif unter Berücksichtigung der
Anderungen bekannt zu machen, die er durch das gegenwärtige Gesetz, durch Artikel III
des Gesetzes vom 15. Dezember 1911, G.= u. V.-Bl. S. 225, und durch Artikel VII
des Gesetzes vom 18. Oktober 1912, G.= u. V.-Bl. S. 474, erfahren hat, und hierbei
die neuen Regeln der Rechtschreibung anzuwenden.
D.
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches
Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am 21. Mai 1918.
Friedrich August.
Siegel) Dr. Beck.