Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

— 72 — 
Diese Abänderungen treten am 1. Juli 1918 in Kraft. 
Hierdurch erledigt sich die Abänderungs-Verordnung vom 22. Mai 1915 (G.= 
u. V.-Bl. S. 181). 
Dresden, den 10. Mai 1918. 
Ministerium des Innern. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
Schulze. 
  
Nr. 26. Allerhöchster Erlaß 
vom 25. Mai 1918. 
Won, Friedrich August, von GEOTTGES Gnaden König 
von Sachsen usw. usw. usw. 
haben Uns zu einer Amnestie entschlossen. 
J. 
Wir erlassen in Gnaden den Teilnehmern an dem gegenwärtigen Kriege 
sowie den Ehefrauen und Witwen solcher die durch sächsische bürgerliche Gerichte 
oder Verwaltungsbehörden bis zum heutigen Tage — diesen eingeschlossen — rechts- 
kräftig festgesetzten Strafen einschließlich der Nebenstrafen in dem nachstehend be- 
zeichneten Umfange: 
1. Den Kriegsteilnehmern sind die vor oder während ihrer Teilnahme 
am Kriege erkannten Strafen erlassen, sofern die einzelne Strafe oder ihr noch 
zu vollstreckender Teil nur in Verweis, Geldstrafe, Haft, in Festungshaft bis zu 
einem Jahre einschließlich oder Gefängnis bis zu einem Jahre einschließlich allein 
oder in Verbindung miteinander oder mit Nebenstrafen besteht. Der Erlaß der 
Nebenstrafen erstreckt sich indessen nicht auf die nach § 42 Abs. 1 des Militärstraf- 
gesetzbuchs von Rechts wegen eintretenden militärischen Ehrenstrafen. 
2. Den Ehefrauen und Witwen von Kriegsteilnehmern sind die 
vor oder während der Teilnahme ihrer Ehemänner am Kriege erkannten Strafen 
erlassen, sofern die einzelne Strafe oder ihr noch zu vollstreckender Teil nur in 
Geldstrafe bis zu einhundert Mark, Haft bis zu einem Monat einschließlich oder 
Gefängnis bis zu einem Monat einschließlich allein oder in Verbindung miteinander
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.