Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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8. Versteigerung von beweglichen Sachen oder von Forderungen 
die im § 7 der Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher ge- 
ordnete Gebühr. 
9. Versteigerung unbeweglicher Gegenstände bei einem Erlöse 
10. 
11. 
bis zu 5 000 %% 5 4% 
von liber 5 000.AK bis 10 000., 5 — 10 = 
10000 20000 = 10 — 20 -, 
20 000 00 000 20 — 50 = 
50 000 100 000 -- 50 — 75 -, 
100 000 200 000 75 -;, 
200 000 300 000 = 100 — 150 = 
300 000 10 000 = 150 — 200 -, 
.100 000 200 — 250 
Vornahme einer Verlosung, einschließlich der Vorbereitung, 
wenn das Geschäft, abgesehen von der Zeit des etwaigen 
Hin= und Rückwegs, in spätestens einer Stunde beendet ist, 
für jede angefangene weitere Stunde 
Anmerkung. 
Wird das Geschäft nicht an einem Tage beendet, so 
sind für die erste Stunde jedes folgenden Tages 2—5 4/ 
anzusetzen. 
Bei Hinterlegungen für Annahme, Verwahrung und Rückgabe 
a) von Geld, ohne Rücksicht auf die Dauer der Verwahrung 
vom Hundert des Betrags 30 Z, mindestens 
b) von Inhaberpapieren, Sparkassen= und sonstigen Einlage- 
büchern sowie von Kostbarkeiten für jedes Kalenderjahr 
der Verwahrung vom Hundert des Wertes 10 Z, min- 
destens . 
c) von Urkunden, insbesondere aufe den Namen lautenden 
Schuldverschreibungen für jedes Kalenderjahr der Ver- 
wahrung auf das Stück 20 8, mindestens 
Bei Hinterlegungen, die ein Gewalthaber, ein Vormund, 
ein Pfleger oder ein Beistand vermöge seiner gesetzlichen Ver- 
pflichtung oder auf Anordnung des Vormundschaftsgerichts 
vornimmt, werden diese Gebühren nur zur Hälfte erhoben 
(vergl. aber § 18 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes). 
— 
2 —5%. 
1 —3·. 
LAM,
	        
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