Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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Gattung (a, b oder c) hinterlegt worden, so gilt dies 
als eine Hinterlegung. 
8. Die Gebühr umfaßt die Erteilung des Hinterlegungs- 
scheins und der etwaigen vorläufigen Bescheinigung. 
12. Vermerk, durch welchen Akten auf Grund anderer Akten oder 
eines öffentlichen Buches oder Registers oder sonstiger im Be- 
sitze des Gerichts befindlicher Nachweise vervollständigt werden, 20. — 2.K. 
13. Beglaubigung einer Abschrift von jeder Seite 15 8, mindestens 80 Z. 
14. Beglaubigung der Unterschrift oder des Handzeichens einer oder 
mehrerer Personen in demselben Vermerke 1.K 50 9 — 20.K# ; 
bei einem Werte des Gegenstandes der Urkunde von mehr als 
500 000 A kann die Gebühr bis auf 40% 
erhöht werden. 
Betrifft der Vermerk mehr als fünf Personen, so sind wegen 
jeder weiteren Person noch 80 V 
zu erheben. 
Anmerkung. 
Beglaubigungen von Unterschriften unter Anträgen, 
Vollmachten und Genehmigungserklärungen, die nach 
ihrem Inhalt ausschließlich eine im Reichsschuldbuch 
oder im Staatsschuldbuch einzutragende oder einge- 
tragene Forderung betreffen, sind gebührenfrei. 
15. Beurkundung 
a) einer Löschungsbewilligung, einer Quittung oder eines 
Verzichtttttt. 50 9 — 100K 
b) eines sonstigen Rechtsgeschäfft ... 2 — 400K. 
Beträgt der Wert des Gegenstandes, auf den sich 
die Beurkundung bezieht, mehr als 1 000 000./40, so ist 
die Gebühr bis auf. ... ..... . . . . .. 1000 
zu erhöhen. 
c) anderer Erklärungen oder der Tatsache, daß jemand 
Gegenstände vorgelegt oder vorgewiesen hat. 50 —50 6, 
d) des Zeitpunkts, wo eine Privatperson eine an sie gerich- 
tete Anzeige oder Erklärung empfangen hat. 2 —5., 
a) einer zu Protokoll erfolgten Bekanntmachung einer Ver- 
fügng 50 S —3..
	        
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