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Gattung (a, b oder c) hinterlegt worden, so gilt dies
als eine Hinterlegung.
8. Die Gebühr umfaßt die Erteilung des Hinterlegungs-
scheins und der etwaigen vorläufigen Bescheinigung.
12. Vermerk, durch welchen Akten auf Grund anderer Akten oder
eines öffentlichen Buches oder Registers oder sonstiger im Be-
sitze des Gerichts befindlicher Nachweise vervollständigt werden, 20. — 2.K.
13. Beglaubigung einer Abschrift von jeder Seite 15 8, mindestens 80 Z.
14. Beglaubigung der Unterschrift oder des Handzeichens einer oder
mehrerer Personen in demselben Vermerke 1.K 50 9 — 20.K# ;
bei einem Werte des Gegenstandes der Urkunde von mehr als
500 000 A kann die Gebühr bis auf 40%
erhöht werden.
Betrifft der Vermerk mehr als fünf Personen, so sind wegen
jeder weiteren Person noch 80 V
zu erheben.
Anmerkung.
Beglaubigungen von Unterschriften unter Anträgen,
Vollmachten und Genehmigungserklärungen, die nach
ihrem Inhalt ausschließlich eine im Reichsschuldbuch
oder im Staatsschuldbuch einzutragende oder einge-
tragene Forderung betreffen, sind gebührenfrei.
15. Beurkundung
a) einer Löschungsbewilligung, einer Quittung oder eines
Verzichtttttt. 50 9 — 100K
b) eines sonstigen Rechtsgeschäfft ... 2 — 400K.
Beträgt der Wert des Gegenstandes, auf den sich
die Beurkundung bezieht, mehr als 1 000 000./40, so ist
die Gebühr bis auf. ... ..... . . . . .. 1000
zu erhöhen.
c) anderer Erklärungen oder der Tatsache, daß jemand
Gegenstände vorgelegt oder vorgewiesen hat. 50 —50 6,
d) des Zeitpunkts, wo eine Privatperson eine an sie gerich-
tete Anzeige oder Erklärung empfangen hat. 2 —5.,
a) einer zu Protokoll erfolgten Bekanntmachung einer Ver-
fügng 50 S —3..