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Koͤniglich-Baierisches
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Regierungsblatt.
VIII. Stück. München, Mittwoch den 2. Februar 1815.
Bekauntmachungen.
(Aufruf an sämtliche Ritter#ehen Vasallen des
säkularisirten Hochstifts Augsburg zur Rekog-
noszirung des Hauptfalles betreffend.)
Wir Maximilian Josepyh,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
D. mehrere Ritter kehen Vasallen des säku-
larisirten Hochstifts Augsburg ihre als Kanz-
leitehen fortbestehenden, oder zur Zeit nicht
allodifizirten Ritterlehen für den durch das
Ableben des hochseligen Herrn Kudfürsten
von Trier sich ergebenen Hauprfall bisher
bei Unseren obersten Lehenhofe in München
weder gemuthet, noch das Erfoderliche nach
Maaßgabe eines frühern im Regierungsblatte
vem Jahre 1871. Seück XXXIV. Seite 607.
bekannt gemachten Aufrufes beobachtet ha-
ben; so werden dieselben hlemit aufgefodert,
innerhalb sechs Monaten ihren deßfallsigen
vasallischen Obliegenheiten bel Vermeidung
des in dem erwähnten Aufrufe vom Jahre
1811. festgesezten Rechtsnachtheiles ohnfehl-
bar Genüge zu leisten.
Wien den 12. Februar 1815.
Mar Josevb.
Vo. Graf von Montgelas.
Auf koniglichen allerhbchsten Befehl
der General-Sekrekär
von Baumiüller.
(Die Zuziehung der Advokaten in reinen Polizel-
sachen betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Ohngeachtet schon der baierische Judiziar=
Koder im Kapitel III. G. 3. bestimmt, daß
in reinen Polizeisachen bloß ein summarisches
Verfahren eintreten, und kein Schriften-
Wechsel gestattet werden solle; so wird doch
mißfällig wahrgenommen, daß mehrere Un-
terbehörden, besonders bei Gesuchen um
Gewerbs Konzessionen, diese Vorschrift ganz
vernachlähigen, und zur unnöthigen Weit-
läufigkeit der Sache, so wie zur nachcheili-
zen Kosten Vermehrung für die Parteien,
schriftliche durch Abvokaren verfaßte Vor-
stellungen und Eingaben zulassen.
Wir verordnen deshalb:
1. in allen reinen Polizeisachen, mic Ausnah-
me der administrativ-kontenriosen Rechts-
Gegenstände, ist in erster Instanz
jede Partei von der Lokalgolizei Stelle,
oder dem Landgerichte lediglich mit ih-
rem Anbringen selbst zum Protokoll
zu vernehmen, und es sind dabei we-
der die Zuziehung von Advokaten, noch
schriftliche Eingaben und Ausführun-
gen des Gegenstandes zu gestatten.
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