Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Erster Band. Die vertragsmäßigen Elemente der Deutschen Reichsverfassung. (1)

2 Erstes Kapitel. 
dieser Konvention ist, dass die Verfassung alsdann einer Kon- 
vention von Delegirten unterbreitet werden soll, welche in jedem 
Staate auf Empfehlung seiner Legislatur durch das Volk zum 
Zwecke seiner Zustimmung und Ratifikation zu wählen ist.“ 
Man hielt es für nothwendig bei der Annahme einer Ver- 
fassung, welche gegenüber den Konföderationsartikeln dem bis- 
herigen Staatenbund eine ganz neue Grundlage unterschob, auf 
die letzte Quelle aller politischen Gewalten zurückzugreifen. 
Vor allen Dingen aber war es die Absicht durch dieses Ver- 
fahren eine Lehre zu beseitigen, welche unter den Konfödera- 
tionsartikeln, wenn auch nicht ohne Widerstreit, aufgestellt 
worden war, dieLehre nämlich, dass die Union nurein Vertrag 
zwischen unabhängigen Staaten sei und dass mithin der Bruch 
irgend eines Vertragsartikels nach den Grundsätzen des Völker- 
rechtes jedem einzelnen Staate das Recht gewähre, den ganzen 
Vertrag als unverbindlich zu betrachten. Madison legte in 
der Konvention hieraufein Hauptgewicht. Er bezeichnete den 
Unterschied zwischen einem nuraufder Zustimmung der Staaten- 
legislaturen und einem auf der unmittelbaren Zustimmung des 
Volkes beruhenden Systeme als den recht eigentlichen Unter- 
schied zwischen einem Bund oder Vertrag, welcher unter den 
Grundsätzen des Völkerrechtes steht, und zwischen einer Ver- 
fassung, welche die Anwendung der völkerrechtlichen Grund- 
sätze ausschliesst !. 
Die Ratifikation der Verfassung ist von den einzelnen Staa- 
ten auf dem von der Konvention empfohlenen Wege erfolgt. 
Allein die wesentliche Absicht, welche hiermit verbunden war, 
ist nicht erreicht worden. Schon die Ereignisse der nächsten 
Jahre lieferten den Beweis. 
Die französische Revolution übte eine starke Rückwirkung 
auf die Vereinigten Staaten aus. Wie überall, so theilten sich 
auch die Republikaner Amerikas in leidenschaftlicher Bewun- 
derung und im grimmigen Hass für die revolutionären Thaten 
der Schwesterrepublik jenseits des Meeres. Die mannigfachen 
ıThe Federalist, No. 22. Curtis, History of the Constitution of 
the U. St. II, pag. 85 ff., 177 ff., 375, 480 ff.
	        
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