Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Erster Band. Die vertragsmäßigen Elemente der Deutschen Reichsverfassung. (1)

Drittes Kapitel. 
Die einzelnen Bestimmungen der deutschen Reichs- 
verfassung. 
I. Absehnitt, 
Der Eingang der deutschen Reichsverfassung. 
$ 7. 
Unter der Ueberschrift „Verfassung des norddeutschen 
Bundes“ lautete der Eingang: „S. M. der König von Preussen, 
S. M. der König von Sachsen — — jeder für den gesammten 
Umfang ihres Staatsgebietes und S. k. H. der Grossherzog 
von Hessen und bei Rhein, für die nördlich vom Main belege- 
nen Theile des Grossherzogthums Hessen, schliessen einen 
ewigen Bund zum Schutze des Bundesgebietes und des inner- 
halb desselben gültigen Rechtes, so wie zur Pflege der Wohl- 
fahrt des deutschen Volkes. Dieser Bund wird den Namen 
des Norddeutschen führen und wird nachstehende Ver- 
fassung haben“. | 
Wenn es zur Frage stand, ob die norddeutsche Ver- 
fassungsurkunde als nur äusserlich Ganzes zwei Bestandtheile 
aufwies, deren einer Verfassungsurkunde im engern und tech- 
nischen Sinne, deren anderer aber Vertragsinstrument war, 
wenn es damit zur weitern Frage stand, ob das Verfassungs- 
'verhältniss des Bundes auf der Grundlage eines dauernden 
vertragsmässigen Rechtsverhältnisses der einzelnen Staaten 
unter einander beruhte, so musste zweifellos dieser Eingang 
die Entscheidung und die Begründung gewähren.
	        
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