Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Erster Band. Die vertragsmäßigen Elemente der Deutschen Reichsverfassung. (1)

Die einzelnen Bestimmungen der deutschen Reichsverfassung. 03 
In dieser Absicht ist der Streitpunkt dahin festgestellt 
worden, ob die Worte des Einganges Thatsachen und -Beweg- 
gründe in der Weise einer Einleitung zu der nachfolgenden 
Verfassung erzählen oder ob sie befehlende Vorschriften über 
Rechte und Pflichten aufstellen, kurz ob dieselben enuncia- 
tiv oder dispositiv'sind'. 
Allein damit ist die Fragstellung nicht erschöpft. 
Geht man von der Voraussetzung der dispositiven Be- 
schaffenheit des Einganges aus, so enthält derselbe folgende 
Vorschriften: die genannten Staatsregierungen sollen in einem 
ewigen Bunde vereinigt sein, sie sollen dies thun mit ihrem 
gesammten, gegenwärtig bestehenden Staatsgebiete, Hessen 
jedoch ausnahmsweise nur mit seinen nördlich des Mains ge- 
legenen Gebietstheilen, sie sollen durch den Bund die festge- 
stellten Zwecke verfolgen und dieser Bund soll einen be- 
stimmten Namen führen. und eine bestimmte Verfassung 
haben. 
Der materielle Inhalt dieser Vorschriften kann. bestehn 
bei einer gegensätzlichen Verschiedenheit ihrer formellen 
Natur. 
Die Vorschriften können in der ersten Alternative als 
Vertrag ein vertragsmässiges Verhältniss begründen. In 
diesem Falle stehn sich die theilnehmenden Staaten nicht in 
ihrer organischen Gliederung zu einer Gesammtheit, sondern 
als einzelne, zwar gegenseitig vertragsmässig berechtigte und 
verpflichtete aber völkerrechtlich suveräne Staaten gegenüber. 
Jede Veränderung der durch die Einleitung selbst begründe- 
ten Rechte und Pflichten kann nur im vertragsmässigen Wege 
der Uebereinstimmung aller erfolgen, betreffe die Verände- 
rung die Zahl der Mitglieder, den Umfang des Gebietes, die 
Zwecke oder den Namen des Bundes. Jedem Staate endlich 
ı Bähr, die Reichstagskompetenz in den Preussischen Jahrbüchern 
Bd. 28 pag. 72 ff. Beseler, die Reichstagskompetenz ebendaselbst pag. 
184 ff. Zachariä, zur Frage der Reichskompetenz gegenüber dem Unfehl- 
barkeitsdogma. Braunschweig. 1871.
	        
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