96 Drittes Kapitel.
deutschen Bundesakte und steht im Artikel 2. der Bundesver-
fassung der Schweiz.
Für seine Beschaffenheit als Bestandtheil der Verfassung
spricht sodann in entscheidender Weise die Umwandlung,
welche der Eingang der norddeutschen Ver-
fassungin WortlautundInhaltdurch die deutsche
Reichsverfassungerlitten hat.
Bei der vertragsmässigen Auffassung bildete es eine
starke Anomalie, dass trotz der vertragsmässigen Bestimmung
und Umgrenzung der Mitgliedschaft des Bundes doch die
Aufnahme der süddeutschen Staaten nichtim vertragsmässigen
Wege, sondern nach Artikel 79 der norddeutschen Verfassung
auf den Vorschlag des Bundespräsidiums im Wege der Bun-
desgesetzgebung erfolgen sollte. Gestehn wir auch zu, dass
diese Anomalie nicht stark genug ist, um schon für sich die
ganze Auffassung zu erschüttern, so würde doch die vertrags-
mässige Eigenschaft des Einganges so viel gefordert haben,
dass, wenn auch der Eintritt der süddeutschen Staaten in der
Form des Gesetzes beschlossen werden konnte, doch die
sämmtlichen fortan betheiligten Staaten in das nämliche ver-
tragsmässige Verhältniss zu einander gesetzt worden wären,
in welchem bisher behaupteter Weise die norddeutschen Staa-
ten untereinander standen. Sie würde zum allermindesten
gefordert haben, dass das bisherige vertragsmässige Verhält-
niss mit dem bisherigen Inhalte unter den norddeutschen
Staaten in zweifelloser Weise festgehalten oder doch nur
durch Uebereinstimmung Aller in Vertragsform abgeändert
worden wäre.
Das Gegentheil von beiden ist geschehn.
Der Eingang der norddeutschen Reichsverfassung lautet
gegenwärtig: „S. M, der König von Preussen im Namen des
norddeutschen Bundes, S. M. der König von Bayern, S.M. der
König von Würtemberg, S. k. H. der Grossherzog von Baden
und S. k. Hoh. der Grossherzog von Hessen und bei Rhein
für die südlich vom Main belegenen Theile des Grossherzog-
thums Hessen schliessen einen ewigen Bund zum Schutze des