100 Drittes Kapitel.
dern nur gesetzliche, verfassungsmässige Rechte und Pflichten
begründen.
Mit diesem Resultate ist das Interesse an der Frage, ob
enunciativ oder dispositiv, erschöpft. Denn im letzten Grunde
wurde sie nur in der irrigen Voraussetzung aufgeworfen, dass
mit dem Beweise der dispositiven Beschaffenheit des Ver-
fassungseinganges auch die Vertragsnatur erwiesen sei.
Führen wir trotzdem die Frage zu Ende.
Man hat sich gegen die dispositive Beschaffenheit des
Einganges mit Recht berufen auf den Eingang der deutschen
Bundesakte vom 8. Juni 1815, welcher zweifellos enunciativ
ist, bei Abfassung der norddeutschen Bundesakte zunächst
vor den Augen liegen musste und welcher, wenn auch in der
Wortfassung anders gewandt, doch seinem Inhalte nach dem
Verfassungseingang vollkommen parallel läuft?”. Allein schon
der Wortlaut des norddeutschen Textes spricht für sich selbst.
Wenn er nur dahin lautet: Die Staatsregierungen für den
Umfang ihres Gebietes „schliessen einen ewigen Bund“ zu
bestimmtem Zwecke, so ist damit an sich nur die Thatsache
des gegenwärtigen Zusammentretens der Staatsregierungen zu
einem bestimmten Bunde ausgedrückt. Es ist der Schluss
nicht nothwendig, dass damit der juristische Entstehungsgrund
dieser Thatsache, eine bestimmte juristische Qualifikation des
entstandenen thatsächlichen Verhältnisses und die bereits
erfolgende Feststellung gewisser Rechte und Pflichten hat be-
zeichnet werden sollen. Vielmehr scheidet sich der erste Satz
der Einleitung in seinem Wortlaute scharf und charakte-
ristisch ab von dem unmittelbar folgenden zweiten Satze.
Denn dieser erst verlässt das berichtende Präsens und befiehlt:
Dieser Bund wird den Namen des norddeutschen Bundes —
? Die suveränen Fürsten und freien Städte — von den Vortheilen über-
zeugt, welche aus ihrer festen und dauerhaften Verbindung für die Sicherheit
und Unabhängigkeit Deutschlands und die Ruhe und das Gleichgewicht Euro-
pas hervorgehen würden, sind übereingekommen, sich zu einem beständigen
Bunde zu vereinigen — —.