Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Erster Band. Die vertragsmäßigen Elemente der Deutschen Reichsverfassung. (1)

Die einzelnen Bestimmungen der deutschen Reichsverfassung. 101 
Deutsches Reich — führen und wird nachstehende Verfassung 
haben. 
Vor allen Dingen der gegenwärtige Eingang der deutschen 
Reichsverfassung — und als solchen bezeichnen wir jetzt nur 
noch den ersten Satz der Verfassungsurkunde — ist schlecht- 
hin ungeeignet den Inhalt einer Disposition zu bilden. 
Er spricht von einem Bundesschluss zwischen dem nord- 
deutschen Bunde und den süddeutschen Staaten. Esistaber der 
norddeutsche Bund nur noch eine historische Erscheinung, er 
ist nicht mehr ein selbständiges Rechtssubjekt, dem dauernde 
Rechte und Pflichten zugeschrieben werden könnten. 
Der Eingang enthält nichtmehr das, was ihn in der nord- 
deutschen Verfassungsurkunde zu empfehlen schien: Die Fest- 
stellung der einzelnen Bundesglieder und ihres Territorial- 
bestandes. Diese Feststellung kann jetzt nur dem Texte der 
nachstehenden Verfassung entnommen werden. 
Als Vorschrift gefasst könnte der Bezeichnung des Bun- 
des als eines „ewigen“ Werth beigemessen werden. Allein 
die Bestimmung tiber das Ausscheiden der Mitglieder ist ge- 
deckt durch die Vorschriften der Verfassung über die Ver- 
fassungsänderung, als welche sich jedes Ausscheiden eines 
Mitgliedes oder die Auflösung des Bundes im Wege Rechtens 
darstellen würde. Es würde ohne jede rechtliche und prak- 
tische Bedeutung sein, wenn der Eingang dem Bunde eine 
Ewigkeit besonders und anders vorschreiben wollte, als seine 
Staatsnatur und seine Verfassung ohnedies verbürgen. Wäh- 
rend daher die Artikel der nordamerikanischen Konfederation 
vom 9. Juli 1778 die ausdrückliche Bestimmung enthielten, 
dass der Bund ein ewiger sein solle, hat es die nordameri- 
kanische Verfassung von 1787 verschmäht, die Nothwendig- 
keit einer gleichen Klausel anzuerkennen. 
Es ist endlich ein entscheidendes Gewicht darauf gelegt 
worden, die im Eingang bezeichneten Bundeszwecke als die 
obersten und letzten rechtlich erlaubten und rechtlich gesetz- 
ten Zielpunkte des norddeutschen Bundes und jetzt des 
deutschen Reiches aufgefasst zu sehn.
	        
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