Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Erster Band. Die vertragsmäßigen Elemente der Deutschen Reichsverfassung. (1)

106 Drittes Kapitel. 
mecklenburgischen Militärkonventionen, insofern und insoweit 
sie die Uebertragung der verfassungsmässig vorbehaltenen 
Kontingentsverwaltung betreffen !!, zwischen Preussen und den 
Einzelstaaten vereinbart worden, allein in den Militärkonven- 
tionen mit Baden und Hessen vom 25. November 1870 und 
13. Juni 1371 ist der König von Preussen ausschliesslich in 
seiner Eigenschaft als Bundesfeldherr, als Kaiser, vertrag- 
schliessende Partei, wenn derselbe auch vorgesebener 
Massen die übertragene Kontingentsverwaltung wesentlich 
durch die preussische Militärverwaltung bewerkstelligt. 
In beiden Fällen ferner wird es auf Inhalt und Absicht 
der Verträge ankommen, ob sie nur ein vertragsmässiges Ver- 
hältniss unter den Vertragschliessenden bewirken, indem nur 
die Ausübung der dauernd dem Einzelstaate zuständigen 
Rechte einem andern Einzelstaate oder dem Reiche einge- 
räumt wird oder ob sie die Zuständigkeit dieser Rechte selbst 
dem andern Theile dauernd übertragen und damit ein Ueber- 
greifen der andern Staatsgewalt in die verfassungsmässige 
Rechtssphäre des Einzelstaates gestatten d. h. ein staatsrecht- 
liches Herrschaftsverhältniss, insbesondere eine Erweiterung 
der gemeingültigen Kompetenz des Reiches gegenüber dem 
Einzelstaat begründen. . 
In beiden Fällen immer ist es das verfassungsmässig un- 
gebundene Belieben der Einzelstaaten, welches in diesen Ver- 
trägen ausserhalb der gemeingültigen Organisation und Kom- 
petenz des Reiches waltet. 
Einen ganz andern Fall bildet es, wenn der Text der 
Reichsverfassung bestimmte einzelne Verträge dergestalt in 
Bezug nimmt, dass dadurch die rechtliche Stellung der am 
Vertrage betheiligten Einzelstaaten innerhalb der Organisation 
und Kompetenz des Reiches geordnet werden soll. 
Das kann in einer doppelten Absicht geschehn. 
11 Gewisse andere Punkte der Militärkonventionen konnten vom König 
nur in seiner Eigenschaft als Bundesfeldherr zugesichert werden; jene sind 
von diesem in seiner doppelten Eigenschaft abgeschlossen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.