106 Drittes Kapitel.
mecklenburgischen Militärkonventionen, insofern und insoweit
sie die Uebertragung der verfassungsmässig vorbehaltenen
Kontingentsverwaltung betreffen !!, zwischen Preussen und den
Einzelstaaten vereinbart worden, allein in den Militärkonven-
tionen mit Baden und Hessen vom 25. November 1870 und
13. Juni 1371 ist der König von Preussen ausschliesslich in
seiner Eigenschaft als Bundesfeldherr, als Kaiser, vertrag-
schliessende Partei, wenn derselbe auch vorgesebener
Massen die übertragene Kontingentsverwaltung wesentlich
durch die preussische Militärverwaltung bewerkstelligt.
In beiden Fällen ferner wird es auf Inhalt und Absicht
der Verträge ankommen, ob sie nur ein vertragsmässiges Ver-
hältniss unter den Vertragschliessenden bewirken, indem nur
die Ausübung der dauernd dem Einzelstaate zuständigen
Rechte einem andern Einzelstaate oder dem Reiche einge-
räumt wird oder ob sie die Zuständigkeit dieser Rechte selbst
dem andern Theile dauernd übertragen und damit ein Ueber-
greifen der andern Staatsgewalt in die verfassungsmässige
Rechtssphäre des Einzelstaates gestatten d. h. ein staatsrecht-
liches Herrschaftsverhältniss, insbesondere eine Erweiterung
der gemeingültigen Kompetenz des Reiches gegenüber dem
Einzelstaat begründen. .
In beiden Fällen immer ist es das verfassungsmässig un-
gebundene Belieben der Einzelstaaten, welches in diesen Ver-
trägen ausserhalb der gemeingültigen Organisation und Kom-
petenz des Reiches waltet.
Einen ganz andern Fall bildet es, wenn der Text der
Reichsverfassung bestimmte einzelne Verträge dergestalt in
Bezug nimmt, dass dadurch die rechtliche Stellung der am
Vertrage betheiligten Einzelstaaten innerhalb der Organisation
und Kompetenz des Reiches geordnet werden soll.
Das kann in einer doppelten Absicht geschehn.
11 Gewisse andere Punkte der Militärkonventionen konnten vom König
nur in seiner Eigenschaft als Bundesfeldherr zugesichert werden; jene sind
von diesem in seiner doppelten Eigenschaft abgeschlossen.