112 Drittes Kapitel.
Reichsverfassung über die formelle Bedeutung der Bezugnahme
des Vertragsartikels keinen Zweifel.
Die gegenwärtige Formulirung des 52. Verfassungs-
artikels mit seiner Bezugnahme auf den Vertragsartikel fand
sich ursprünglich lediglich in dem Würtembergischen Ver-
fassungsvertrage, als die 4. Massgabe, unter welcher die Ver-
fassung des Deutschen Bundes auf Würtemberg Anwendung
findet. Der bairische Verfassungsvertrag bot unter III. $ 4.
eine andere Formulirung, welche eine Bezugnahme auf jenen
Vertragsartikel nicht enthielt, obwohl es keinem Zweifel
unterliegt, dass die Absicht aller Betheiligten lediglich dahin
ging, Baiern die nämlichen Rechte rücksichtlich der „freien
und selbständigen Verwaltung seines Post- und’ Telegraphen-
wesens“ wie Würtemberg zu gewähren. Die bairische For-
mulirung wurde dabei — III. $7. — ausdrücklich „als ein in-
tegrirender Bestandtheil der Bundesverfassung“ erklärt. Die
formelle Uebereinstimmung beider Formulirungen ist erst im
\Wege derReichsgesetzgebung durch das Gesetz, betreffend die
Verfassung des deutschen Reiches, vom 16. April 1871 erfolgt
und zwar dergestalt, dass die würtembergische Formulirung
mit ihrer Bezugnahme auf den Vertragsartikel auch für Baiern
Verfassungsgesetz wurde.
Danach hat die Bezugnahme des Vertragsartikels in dem
jetzigen Texte der Reichsverfassung nicht die Bedeutung‘einer
— soviel Baiern betrifft nachträglichen — Anerkennung
und Bekräftigung eines Vertrages als solchen, sondern die
andere Bedeutung, den materiellen Inhalt des Vertragsartikels,
wie er verfassungsgesetzlich abgeändert und erweitert ist, als
verfassungsgesetzliche, nur im Wege der Verfassungsänderung
zu verändernde Normen zu erklären. Die Bezugnahme der
Verfassung ist nur ein verkürzter Ausdruck für die Einver-
leibung der Bestimmungen des ursprünglichen Vertragartikels,
insoweit und in der Weise, wie sie-noch jetzt gelten, in den
Text der Verfassung — eine Verkürzung des Ausdruckes,
welche freilich mehr der Bequemlichkeit der Redaktion als
ihrer Präzision dient. Das dadurch begründete Bechtsver-