114 Drittes Kapitel.
stimmte einzelne Rechte, machen sie die Anlage von neuen
Reichsbefestigungen auf bairischem Gebiete von jeweiliger
spezieller Vereinbarung abhängig, entziehen sie endlich die
Finanzverwaltung des bairischen Heeres der Spezialisirung
im Reichshaushaltsetat.
Ein wie starkes Sonderrecht der Inhalt dieser Vorschriften
begründet, so ist dies doch nicht der Fall rücksichtlich ihrer
formellen Bedeutung.
Wenn dieselben nach dem Wortlaute des bairischen Ver-
trages treten sollen „an die Stelle“ der Artikel 61 bis 68
und beziehentlich 69 und 71, oder wenn ein „Zusatz“ zu
dem Artikel 58 der Reichsverfassung formulirt wird, so kanu
es nur die Absicht sein, diesen Vorschriften, wenn sie auch
durch Vertrag entstanden sind und. den Text einer Vertrags-
urkunde bilden, die nämliche formelle Kraft und Bedeutung
zu gewähren, welche die gemeingültigen Verfassungsartikel
besitzen, an deren Stelle sie treten oder zu denen sie einen
Zusatz bilden. Die Voraussetzung ist ausdrücklich bewahr-
heitet durch $ 7 unter III. des bairischen Vertrages, welcher
unzweideutig lautet: „Die in den vorstehenden $$ 1 bis 6
enthaltenen Bestimmungen sind als ein integrirender
Bestandtheilder Bundesverfassung zu betrachten.“
Betrachtet man, wie man muss, unter.der Massgabe dieses
$ 7 die Schlussbestimmungen zum XI. und XII. Verfassungs-
abschnitt, so können sie nieht die Anerkennung der Fortgel-
tung des in Bezug genommenen $ 5 des bairischen Vertrages
alseines Vertrages, alsdesadäquaten Entstehungsgrundes
vertragsmässiger Rechtsverhältnisse enthalten, um so weniger
als nach dem Gesetze vom 16. April 1871 der bairische Ver-
trag ohne Ausnahme seiner No.1ll. als Vertragsinstrument
ausser Geltung gesetzt worden ist. Die Bezugnahme der
Schlussbestimmungen kann danach nurals die Form betrachtet
werden, in welcher der Zusatz zu Artikel 53 der Reichsver-
fassung und die Nummern I. bis VII. des $ 5 unter IIl. des
bairischen Vertrages zu integrirenden Bestandtheilen der im
Wege der Gesetzgebung neu redigirten Reichsverfassung er-