Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Erster Band. Die vertragsmäßigen Elemente der Deutschen Reichsverfassung. (1)

114 Drittes Kapitel. 
stimmte einzelne Rechte, machen sie die Anlage von neuen 
Reichsbefestigungen auf bairischem Gebiete von jeweiliger 
spezieller Vereinbarung abhängig, entziehen sie endlich die 
Finanzverwaltung des bairischen Heeres der Spezialisirung 
im Reichshaushaltsetat. 
Ein wie starkes Sonderrecht der Inhalt dieser Vorschriften 
begründet, so ist dies doch nicht der Fall rücksichtlich ihrer 
formellen Bedeutung. 
Wenn dieselben nach dem Wortlaute des bairischen Ver- 
trages treten sollen „an die Stelle“ der Artikel 61 bis 68 
und beziehentlich 69 und 71, oder wenn ein „Zusatz“ zu 
dem Artikel 58 der Reichsverfassung formulirt wird, so kanu 
es nur die Absicht sein, diesen Vorschriften, wenn sie auch 
durch Vertrag entstanden sind und. den Text einer Vertrags- 
urkunde bilden, die nämliche formelle Kraft und Bedeutung 
zu gewähren, welche die gemeingültigen Verfassungsartikel 
besitzen, an deren Stelle sie treten oder zu denen sie einen 
Zusatz bilden. Die Voraussetzung ist ausdrücklich bewahr- 
heitet durch $ 7 unter III. des bairischen Vertrages, welcher 
unzweideutig lautet: „Die in den vorstehenden $$ 1 bis 6 
enthaltenen Bestimmungen sind als ein integrirender 
Bestandtheilder Bundesverfassung zu betrachten.“ 
Betrachtet man, wie man muss, unter.der Massgabe dieses 
$ 7 die Schlussbestimmungen zum XI. und XII. Verfassungs- 
abschnitt, so können sie nieht die Anerkennung der Fortgel- 
tung des in Bezug genommenen $ 5 des bairischen Vertrages 
alseines Vertrages, alsdesadäquaten Entstehungsgrundes 
vertragsmässiger Rechtsverhältnisse enthalten, um so weniger 
als nach dem Gesetze vom 16. April 1871 der bairische Ver- 
trag ohne Ausnahme seiner No.1ll. als Vertragsinstrument 
ausser Geltung gesetzt worden ist. Die Bezugnahme der 
Schlussbestimmungen kann danach nurals die Form betrachtet 
werden, in welcher der Zusatz zu Artikel 53 der Reichsver- 
fassung und die Nummern I. bis VII. des $ 5 unter IIl. des 
bairischen Vertrages zu integrirenden Bestandtheilen der im 
Wege der Gesetzgebung neu redigirten Reichsverfassung er-
	        
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