Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Erster Band. Die vertragsmäßigen Elemente der Deutschen Reichsverfassung. (1)

Die einzelnen Bestimmungen der deutschen Reichsverfassung. 115 
hoben wurden. Die Bezugnahme ist wiederum nur ein ver- 
kürzter Ausdruck für die wörtliche Aufnahme der Vertrags- 
artikel in den Text der Verfassung. Sie sind von ihrem 
ursprünglichen vertragsmässigen Entstehungsgrund losgelöste 
verfassungsgesetzliche Bestimmungen für Baiern mit der näm- 
lichen Geltungsart und rechtlichen Wirkung, wie es die ent- 
sprechenden Artikel der Reichsverfassung für die übrigen 
Theile des Reiches sind. 
2. Einen andern Charakter tragen die in der Schlussbe- 
stimmung zum XI. Verfassungsabschnitt für Würtemberg ent- 
haltenen Vorschriften an sich. 
Die hier in Bezug genommene Militärkonvention 13 setzt 
nicht, wie es der bairische Verfassungsvertrag that, an die 
Stelle der Verfassungsartikel, deren Gültigkeit für Würtem- 
berg ausgeschlossen sein soll, so präzisirte Bestimmungen, 
dass sie zur direkten oder indirekten Einfügung in den Ver- 
fassungstext als besondere formulirte Gesetzartikel geeignet 
sind. Vielmehr lässt die Konvention die gemeingültigen Ver- 
fassungsartikel unberührt und stellt sich als ein selbständiges 
Instrument der Verfassung an die Seite, dergestalt dass erst 
aus dem Gesammtinhalt desselben die beabsichtigten Modi- 
fikationen der gemeingültigen Vorschriften geschlossen werden 
müssen. 
Die Militärkonvention hat nicht die Wirkung, Würtem- 
berg rücksichtlich seines Militärwesens gänzlich ausserhalb 
der Verfassung zu stellen. Dasselbe steht auch bezüglich 
seines Militärwesens in einem verfassungsmässigen Verhält- 
nisse zum Reiche. Der oberste Satz, das Alinea 1 des 63. 
Verfassungsartikels: „Die gesammte Landmacht des Reiches 
wird ein einheitliches Heer bilden, welches in Krieg und 
Frieden unter dem Befehle des Kaisers steht“ gilt auch für 
+ 
13 Das zu der Militärkonvention gehörige Protokoll vom 21./25. Novem- 
ber 1870 enthält nur untergeordnete Erläuterungen und Uebergangsbestim- 
mungen und war daher zu besonderer Bezugnahme der Verfassung nicht 
geeignet. 
gt
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.