Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Erster Band. Die vertragsmäßigen Elemente der Deutschen Reichsverfassung. (1)

Die einzelnen Bestimmungen der deutschen Reichsverfassung. 123 
auch die „Gemeinschaft der Gesetzgebung und der Verwal- 
tungseinrichtungen“ auf den Majoritätsbeschlüssen des Bun- 
desrathes und beziehentlich zugleich des Zollparlamentes 
beruhte, so empfingen diese doch ihre staatsrechtlich verbin- 
dende Kraft erst.durch die Verkündigung der vertragschliessen- 
den Staaten, zu der sie nur vertragsmässig verpflichtet waren. 
Ein staatliches Exekutionsrecht der Gesammtheit bestand nicht. 
Erst jetzt mit der Auflösung des Zollvereines in das 
deutsche Reich, mit der deutschen Reichsverfassung ergreift 
die Veränderung alle an dem Zollvereine betheiligten Staaten. 
Der Artikel 40 enthält, wie der Wortlaut ergiebt, nicht 
eine blose Anerkennung und Bestätigung. des Zollvereinigungs- 
vertrages als solchen. Er giebt vielmehr eine doppelte Vor- 
schrift. Zunächst die Vorschrift, dass die auf dem Zollver- 
einigungsvertrage beruhenden Bestimmungen in Kraft bleiben 
und zwar dergestalt, dass alle vertragsmässigen Kündigungs- 
klauseln erlöschen und alle auf Abänderungen oder Auf- 
hebungen jener zielenden vertragsmässigen Beliebungen der 
deutschen Staaten fortan ausgeschlossen sind. Sodann die 
andere Vorschrift, dass alle Abänderungen und Aufhebungen 
jener. Bestimmungen rechtsgültig nur in den Formen ge- 
schehen können, welche für die Willensbildung des Reiches 
in der Verfassung vorgesehen sind. Damit ist aber auch zu- 
gleich gegeben, dass alle jene Bestimmungen, wie die Formen 
ihrer Weiterbildung und Aufhebung, so auch die Gewähr ihrer 
Dauer und Durchführung empfangen nicht mehr durch den 
Vertragswillen und die Vertragstreue der betheiligten Einzel- 
staaten, sondern durch die verfassungsmässigen Gewalten des 
Reiches. Kurz das rechtliche Resultat ist erzielt, dass die 
Gesammtbheit der auf dem Zollvereinigungsvertrag beruhenden 
Bestimmungen, unangesehn ihres vertragsmässigen Ursprunges, 
in Normen von lediglich staatsrechtlicher Natur ver- 
wandelt ist. 
Selbstverständlich werden von dieser rechtlichen Um- 
wandlung nicht berührt diejenigen Zollvereinsverträge, 
welche nach a. 2 des Z. V. V. als „Anschlussverträge“ fort-
	        
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