Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Erster Band. Die vertragsmäßigen Elemente der Deutschen Reichsverfassung. (1)

128 Drittes Kapitel. 
Hauptverträgen und Schlussprotokollen entstanden, nach der 
Verfassung des Vereines nur die Ausführung und Durchfüh- 
rung derjenigen Vorschriften bezwecken konnten, welche die 
jetzt nach dem Gesichtspunkt der Gesetzeskraft ausgeschie- 
denen Bestimmungen des Hauptvertrages und die als dessen 
Bestandtheile angezogenen besondern Verabredungen ent- 
hielten. 
Nach den nämlichen Grundsätzen, welche die Redaktion 
des Vertrages vom 16. Mai 1865 beherrschten, ist auch die 
Abfassung des fortgültigen Vertrages vom 8. Juli 1867 ge- 
schehn, wie die volle Uebereinstimmung beider Redaktionen 
in den nicht abgeänderten Punkten beweist. 
Auf Grund dieser Vorgänge ergeben sich für die aufge- 
worfene Frage die folgenden leitenden Gesichtspunkte: 
1. Alle noch gültigen Vorschriften, welche in den Text 
des Vertrages vom 8. Juli 1867 aufgenommen oder in den 
als dessen Bestandtheile ausdrücklich angezogenen, beson- 
dern Verabredungen !? enthalten sind, haben gesetzliche 
Kraft; sie können nur in den Formen des einfachen Gesetzes 
oder der Verfassungsänderung aufgehoben oder modifizirt 
werden. 
2. Alle diejenigen noch gültigen Vorschriften dagegen, 
welche nur in den Schlussprotokollen enthalten oder welche 
durch besondere Verabredungen der Zollvereinsstaaten als 
solcher entstanden und nicht durch Anziehung in dem Texte 
des Vertrages vom 8. Juli 1867 zu Bestandtheilen desselben 
erhoben sind, haben. nur die Kraft von Verwaltungsvor- 
schriften. Sie unterliegen der einseitigen Beschlussfassung 
des Bundesrathes, selbstverständlich vorbehaltlich der Rechte, 
welche dem Reichstage etwa aus seinem Budgetrecht ent- 
springen können. Dies hat selbst dann zu gelten, wenn in 
  
18 Art. 3, 8 7 führt an: Zollgesetz, Zollordnung, Zolltarif, Grundsätze 
über das Zollstrafgesetz, die Salzübereinkunft vom 8. Mai 1867, die Rüben- 
zuckerübereinkunft vom 16. Mai 1865, das Zollkartell vom 11. Mai 1833; 
Art. 21: Grundsätze über Erfindungspatente vom 21. Sept. 1842.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.