128 Drittes Kapitel.
Hauptverträgen und Schlussprotokollen entstanden, nach der
Verfassung des Vereines nur die Ausführung und Durchfüh-
rung derjenigen Vorschriften bezwecken konnten, welche die
jetzt nach dem Gesichtspunkt der Gesetzeskraft ausgeschie-
denen Bestimmungen des Hauptvertrages und die als dessen
Bestandtheile angezogenen besondern Verabredungen ent-
hielten.
Nach den nämlichen Grundsätzen, welche die Redaktion
des Vertrages vom 16. Mai 1865 beherrschten, ist auch die
Abfassung des fortgültigen Vertrages vom 8. Juli 1867 ge-
schehn, wie die volle Uebereinstimmung beider Redaktionen
in den nicht abgeänderten Punkten beweist.
Auf Grund dieser Vorgänge ergeben sich für die aufge-
worfene Frage die folgenden leitenden Gesichtspunkte:
1. Alle noch gültigen Vorschriften, welche in den Text
des Vertrages vom 8. Juli 1867 aufgenommen oder in den
als dessen Bestandtheile ausdrücklich angezogenen, beson-
dern Verabredungen !? enthalten sind, haben gesetzliche
Kraft; sie können nur in den Formen des einfachen Gesetzes
oder der Verfassungsänderung aufgehoben oder modifizirt
werden.
2. Alle diejenigen noch gültigen Vorschriften dagegen,
welche nur in den Schlussprotokollen enthalten oder welche
durch besondere Verabredungen der Zollvereinsstaaten als
solcher entstanden und nicht durch Anziehung in dem Texte
des Vertrages vom 8. Juli 1867 zu Bestandtheilen desselben
erhoben sind, haben. nur die Kraft von Verwaltungsvor-
schriften. Sie unterliegen der einseitigen Beschlussfassung
des Bundesrathes, selbstverständlich vorbehaltlich der Rechte,
welche dem Reichstage etwa aus seinem Budgetrecht ent-
springen können. Dies hat selbst dann zu gelten, wenn in
18 Art. 3, 8 7 führt an: Zollgesetz, Zollordnung, Zolltarif, Grundsätze
über das Zollstrafgesetz, die Salzübereinkunft vom 8. Mai 1867, die Rüben-
zuckerübereinkunft vom 16. Mai 1865, das Zollkartell vom 11. Mai 1833;
Art. 21: Grundsätze über Erfindungspatente vom 21. Sept. 1842.