Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Erster Band. Die vertragsmäßigen Elemente der Deutschen Reichsverfassung. (1)

Die einzelnen Bestimmungen der deutschen Reichsverfassung. . 131] 
während die Reichsverfassung dieselbe auf den im Bundes- 
gebiete gewonnenen Tabak beschränkt, so sind es allein 
die Bestimmungen der Reichsverfassung, welche gegenüber 
der parallelen Bestimmung des Zollvereinigungsvertrages 
rechtliche Existenz haben. 
2. Alle diejenigen Bestimmungen des Zollvereinigungs- 
vertrages und die in demselben angezogenen besondern Ver- 
abredungen, welche unter die verfassungsmässige Kompetenz 
der Reichsgesetzgebung fallen und welche daher, wenn jetzt 
erlassen, kraft dieser Kompetenz im Wege der einfachen Ge- 
setzgebung erlassen werden können, haben nur die Geltung 
einfacher Gesetze. 
Einfache gesetzliche Vorschriften sind daher: 
kraft derauschliesslichen Kompetenz des Reiches für die 
Zollgesetzgebung und für die gemeinschaftlichen Abgaben die 
Bestimmungen des Zollvereinigungsvertrages in a. 3 $ 1, dass 
Modifikationen des Zolltarifes im Interesse der Einzelstaaten 
zulässig, dass von der Durchfuhr keine Abgaben erhoben 
werden, ina. 3, $ 2 al. 1, dass der Zolltarif in zwei Haupt- 
abtheilungen auszufertigen ist, in a.3 $ 7, dass die dort be- 
zeichneten auf Zollvereinsverträgen beruhenden Gesetze, Ord- 
nungen, Uebereinktinfte — soweit sie nicht bereits jetzt durch 
Zollbunds- und Reichsgesetze erledigt sind — zur Anwendung 
kommen, die Bestimmungen in a.13. 14. 15. über Zollbe- 
günstigungen, ina. 16 al. 2 und 3 über Ausmittlung des Be- 
darfs für die anrechnungsfähigen Zollerhebungskosten und 
deren Gewährung als Pauschquantum;; 
kraft der Reichskompetenz zur Ordnung des Münz- und 
Gewichtssystemes die Bestimmungen über die Einheit des 
gemeinschaftlichen Zollgewichtes in ZVV.a. 3, $ 2 al. 2 und 
über Annahme der Münzen bei den Zollerhebungsstellen 
ina.12; | | 
kraft der Reichskompetenz über das Postwesen die Be- 
stimmungen über Portofreiheiten in ZVV. a. 16.al. 4. 
kraft der Reichskompetenz über die Erfindungspatente die 
Bestimmung in ZVV.a. 21 und die dort angezogene Ueber- 
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