Die einzelnen Bestimmungen der deutschen Reichsverfassung. . 131]
während die Reichsverfassung dieselbe auf den im Bundes-
gebiete gewonnenen Tabak beschränkt, so sind es allein
die Bestimmungen der Reichsverfassung, welche gegenüber
der parallelen Bestimmung des Zollvereinigungsvertrages
rechtliche Existenz haben.
2. Alle diejenigen Bestimmungen des Zollvereinigungs-
vertrages und die in demselben angezogenen besondern Ver-
abredungen, welche unter die verfassungsmässige Kompetenz
der Reichsgesetzgebung fallen und welche daher, wenn jetzt
erlassen, kraft dieser Kompetenz im Wege der einfachen Ge-
setzgebung erlassen werden können, haben nur die Geltung
einfacher Gesetze.
Einfache gesetzliche Vorschriften sind daher:
kraft derauschliesslichen Kompetenz des Reiches für die
Zollgesetzgebung und für die gemeinschaftlichen Abgaben die
Bestimmungen des Zollvereinigungsvertrages in a. 3 $ 1, dass
Modifikationen des Zolltarifes im Interesse der Einzelstaaten
zulässig, dass von der Durchfuhr keine Abgaben erhoben
werden, ina. 3, $ 2 al. 1, dass der Zolltarif in zwei Haupt-
abtheilungen auszufertigen ist, in a.3 $ 7, dass die dort be-
zeichneten auf Zollvereinsverträgen beruhenden Gesetze, Ord-
nungen, Uebereinktinfte — soweit sie nicht bereits jetzt durch
Zollbunds- und Reichsgesetze erledigt sind — zur Anwendung
kommen, die Bestimmungen in a.13. 14. 15. über Zollbe-
günstigungen, ina. 16 al. 2 und 3 über Ausmittlung des Be-
darfs für die anrechnungsfähigen Zollerhebungskosten und
deren Gewährung als Pauschquantum;;
kraft der Reichskompetenz zur Ordnung des Münz- und
Gewichtssystemes die Bestimmungen über die Einheit des
gemeinschaftlichen Zollgewichtes in ZVV.a. 3, $ 2 al. 2 und
über Annahme der Münzen bei den Zollerhebungsstellen
ina.12; | |
kraft der Reichskompetenz über das Postwesen die Be-
stimmungen über Portofreiheiten in ZVV. a. 16.al. 4.
kraft der Reichskompetenz über die Erfindungspatente die
Bestimmung in ZVV.a. 21 und die dort angezogene Ueber-
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