132 Drittes Kapitel.
einkunft vom 21. September 1842, dergestalt dass bis zum Er-
lass eines Reichsgesetzes die Einzelgesetzgebung nach 3 Mo-
naten vorhergehender Ankündigung nur an die Bestimmung
unter No. III. dieser Lebereinkunft gebunden ist;
kraft der Kompetenz des Reiches zur Herstellung voller
Freizügigkeit und damit zur Beseitigung jeder Doppelbesteue-
ruug die Bestimmungen in ZVV.a. 26 al. 5 über Besteuerung
der Handelsreisenden;
kraft der Kompetenz des Reiches zur Ermittelung der
Volkszahl, welche nothwendige Voraussetzung der Bestim-
mungen der Reichsverfassung in a. 60 und 70 ist, die Bestim-
mung in ZVV. a. 11 al. 3 über dreijährige V-olkszählungen?';
kraft des Aufsichtsrechtes des Reiches die Bestimmung
in ZVV. a.20 al. 6, wonach die Ministerien und obersten
Verwaltungsstellen der Einzelstaaten dem Bundesrathe über.
die gemeinschaftlichen Angelegenheiten Auskunft zu ertheilen
haben;
kraft der Reichskompetenz zur Gewerbe- und Handels-
gesetzgebung das Verbot der Stapel- und Umschlagsrechte in
ZVV.a. 24.
kraft der Reichskompetenz für Fluss- und sonstige Was-
serzölle die- noch nicht beseitigten Bestimmungen in ZVV.
a. 2322,
3. Die Geltung einfacher Gesetze haben endlich alle die-
jenigen Bestimmungen des Zollvereinigungsvertrages, welche
nur die Durchführung eines verfassungsmässigen Grundsatzes
zum Gegenstande haben. So die Durchführung des Grund-
satzes in a. 3 der RV., dass der Angehörige eines jeden
Bundesstaates in jedem andern Bundesstaate als Inländer zu
2! Seydel, Commentar pag. 176 sieht diese Bestimmung als eine ver-
fassungsmässige an.
22 Nach RVA. 24 und nach dem Gasetze vom 1. Juni 1870 leiden die
Bestimmungen des a. 23 des ZVV. nur noch Anwendung auf die Flösse-
rei a) mit verbundenem Holze auf Wasserstrecken, welche nur innerhalb
Eines Staates Hössbar sind b) mit unverbuudenem Holze selbst auf solchen
öffentlichen Wasserstrecken, welche durch mehre Staaten flössbar sind.