Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Erster Band. Die vertragsmäßigen Elemente der Deutschen Reichsverfassung. (1)

132 Drittes Kapitel. 
einkunft vom 21. September 1842, dergestalt dass bis zum Er- 
lass eines Reichsgesetzes die Einzelgesetzgebung nach 3 Mo- 
naten vorhergehender Ankündigung nur an die Bestimmung 
unter No. III. dieser Lebereinkunft gebunden ist; 
kraft der Kompetenz des Reiches zur Herstellung voller 
Freizügigkeit und damit zur Beseitigung jeder Doppelbesteue- 
ruug die Bestimmungen in ZVV.a. 26 al. 5 über Besteuerung 
der Handelsreisenden; 
kraft der Kompetenz des Reiches zur Ermittelung der 
Volkszahl, welche nothwendige Voraussetzung der Bestim- 
mungen der Reichsverfassung in a. 60 und 70 ist, die Bestim- 
mung in ZVV. a. 11 al. 3 über dreijährige V-olkszählungen?'; 
kraft des Aufsichtsrechtes des Reiches die Bestimmung 
in ZVV. a.20 al. 6, wonach die Ministerien und obersten 
Verwaltungsstellen der Einzelstaaten dem Bundesrathe über. 
die gemeinschaftlichen Angelegenheiten Auskunft zu ertheilen 
haben; 
kraft der Reichskompetenz zur Gewerbe- und Handels- 
gesetzgebung das Verbot der Stapel- und Umschlagsrechte in 
ZVV.a. 24. 
kraft der Reichskompetenz für Fluss- und sonstige Was- 
serzölle die- noch nicht beseitigten Bestimmungen in ZVV. 
a. 2322, 
3. Die Geltung einfacher Gesetze haben endlich alle die- 
jenigen Bestimmungen des Zollvereinigungsvertrages, welche 
nur die Durchführung eines verfassungsmässigen Grundsatzes 
zum Gegenstande haben. So die Durchführung des Grund- 
satzes in a. 3 der RV., dass der Angehörige eines jeden 
Bundesstaates in jedem andern Bundesstaate als Inländer zu 
  
2! Seydel, Commentar pag. 176 sieht diese Bestimmung als eine ver- 
fassungsmässige an. 
22 Nach RVA. 24 und nach dem Gasetze vom 1. Juni 1870 leiden die 
Bestimmungen des a. 23 des ZVV. nur noch Anwendung auf die Flösse- 
rei a) mit verbundenem Holze auf Wasserstrecken, welche nur innerhalb 
Eines Staates Hössbar sind b) mit unverbuudenem Holze selbst auf solchen 
öffentlichen Wasserstrecken, welche durch mehre Staaten flössbar sind.
	        
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