Die einzelnen Bestimmungen der deutschen Reichsverfassung. ]33
behandeln sei rticksichtlich 'der Ertheilung und des Schutzes
der Erfindungspatente in ZVV. a. 21, rücksichtlich der Was-
serzölle, soweit sie noch zulässig, in ZVV. a. 23
al. 3, rücksichtlich der Gebühren für Verkehrsanstalten in
ZVV. a. 25, rücksichtlich des Besuches der Märkte und
Messen und der Abgaben vom Handel und Gewerbebetrieb in
ZVV.a.26 al. 1 und 4. Allerdings — insofern diese Sätze
nothwendige logische Folgerungen aus einem Verfassungs-
grundsatz sind, gewinnen sie materiell, dadurch dass jede
Aenderung derselben nicht ohne Aenderung der Verfassung
vor sich gehen kann, die Kraft verfassungsgesetzlicher Be-
stimmungen. Allein formell bleiben sie nichts destoweniger
einfache Gesetze, insofern die gesetzliche Anerkennung dieser
Sätze als Folgerungen aus einem Verfassungsgrundsatz, die
gesetzliche Anwendung dieses letztern auf die thatsächlichen
Verhältnisse und selbst die Aenderung der Folgesätze, wenn
sie unter veränderten thatsächlichen Verhältnissen ohne Ver-
letzung der Verfassung geschehn kann, nur im Wege der ein-
fachen Gesetzgebung zu erfolgen hat.
Zweifelhaft kann es bei einigen Bestimmungen desZVV.
sein, ob sie dem einen oder dem andern leitenden Gesichts-
punkte anheimfallen oder eine selbständige und darum ver-
fassungsmässige Geltung beanspruchen können.
Artikel 4 des ZVV. stellt als Folgerung des verfas-
sungsmässigen Grundsatzes der Einheit des deutschen Zoll-
und Handelsgebietes die Regel an seine Spitze, dass, abge-
sehn von den Uebergangsabgaben, Verkehrshemmungen aller
im freien Verkehre eines Bundesstaates bereits befindlichen
Gegenstände zwischen den verschiedenen Bundesstaaten .nicht
sattfinden dürfen. Der Artikel selbst 23 macht davon nur zwei
Ausnahmen. Die eine giebt dem Einzelstaate das Recht,
Massregeln zur Abwehr gefährlicher ansteckender Krankheiten
für Menschen und Vieh zu ergreifen. Kraft der Reichskom-
23 Die Ausnahme aus „sicherheitspolizeilichen Gründen“ findet sich nur
in &inem einfachen Gesetze, dem Zollgesetz vom 1. Juli 1869 $ 2.