134 "Drittes Kapitel.
petenz für Massregeln der Medizinal- und Veterinairpolizei ist
es zweifellos Sache des Reiches, den Umfang und die Bedin-
gungen festzustellen, in welchem und unter denen der Einzel-
staat aus diesem Grunde Verkehrshemmungen anordnen darf.
Daher denn auch das Reichsgesetz über Massregeln gegen die
Rinderpest vom 7. April 1869 das Recht der Einzelstaaten, zur
Abwehr dieser Seuche Einfuhr- und Ausfuhrverbote zu erlassen,
als eine Ermächtigung des Reiches bezeichnet. Die
zweite Ausmahme gestattet dem Einzelstaat zeitweise Ausfuhr-
verbote gegen das Ausland bei dem Eintritte ausserordent-
licher Umstände, insbesondere bei drohendem und ausge-
brochenem Kriege, dergestalt dass erst alsdann, wenn ein
gleiches Verbot. von allen vertragenden Theilen des Vereines
nicht erreicht werden kann, dasselbe auch auf die nicht bei-
tretenden Theile ausgedehnt werden darf. Diese Ausnahme
nimmt eine Beziehung zum Auslande zur Voraussetzung; sie
hat eine völkerrechtliche Seite, mag sie zum Schutze eigener
Interessen oder zur Erfüllung völkerrechtlicher Rechte oder
Pflichten stattfinden. Damit tritt sie aber auch in den verfas-
sungsmässigen Wirkungskreis des Reiches, welches die Be-
ziehungen zum Auslande trotz der dauernden völkerrechtlichen
Persönlichkeit auch des Einzelstaates in dem Umfange zu
wahren hat, dass es berechtigt und verpflichtet ist, auch die
Interessen und Rechte der Einzelstaaten zu vertreten. Dies
insbesondere dann, wenn die Vertretung dieser Interessen
und Pflichten eine Rückwirkung übt auf das innere Verhält-
niss der Bundesstaaten zu einander, wie gerade im vorliegen-
den Falle vorausgesetzt ist. Auch für diesen Fall erscheinen
die Bestimmungen des ZVV. als untergeordnet einer zu-
treffenden Kompetenz des Reiches. Und so gelangen wir in
strenger Anwendung des a. 33 der RV. zu dem allgemeinen
Satze, dass die Kompetenz des Reiches überall begründet ist,
um die Zulässigkeit und die Voraussetzungen aller Verkehrs-
bemmungen im einheitlichen deutschen Zoll- und Handels-
gebiet, welche nicht in dem verfassungsgesetzlich anerkanntem
Rechte der innern Besteuerung begründet sind, zu bestimmen.