Die einzelnen Bestimmungen der deutschen Reichsverfassung. 135
Die einschlagenden Bestimmungen des a. 4 des ZVV. sind
daher nicht verfassungsgesetzliche, sondern sie können im
Wege der einfachen Reichsgesetzgebung näher bestimmt, ab-
geändert und aufgehoben werden. |
Zweifelhaft mag die Stellung des a. 6 des ZVV. er-
scheinen. Derselbe zeichnet unter 1 die vom Zollverein aus-
geschlossenen norddeutschen Gebietstheile auf mit der Mass-
gabe, dass das Präsidium des norddeutschen Bundes jeder Zeit
deren Eintritt in den Zollverein beantragen darf und der Bun-
desrath über den Zeitpunkt ihres Eintrittes beschliesst. Auf
Grund dessen erging die Bekanntmachung des Bundeskanzlers
vom 18. November 186822, welche die später eingetretenen
und hiernach noch jetzt ausgeschlossenen norddeutschen Ge-
bietstheile näher bestimmt. Die No.2 des nämlichen Artikels
dagegen verzeichnet ohne jede nähere Bestimmung einzelne
Gebietstheile Badens als ausgeschlossene. Es kann sich
hieran die Frage knüpfen, ob etwa die Staaten der noch
jetzt ausgeschlossenen Gebietstheile, insbesondere Baden
ein Recht auf diesen Ausschluss haben, dergestalt dass jede
Aenderung nur im verfassungsgesetzlichen Wege und überdies
unter Zustimmung des berechtigten, Staates erfolgen kann?
Die Frage ist zu verneinen. Die Artikel 33 und 34 der RV.
unterscheiden ausdrücklich solche Gebietstheile, welche wegen
ihrer Lage zur Einschliessung in die Zollgrenze nicht geeignet
sind (a. 33) und solche Gebiete, denen als Freihäfen ein Recht
auf den Ausschluss eingeräumt wird (a. 34). Nur für die An-
schliessung der letztern, für Bremen und Hamburg wird nach
a. 33 nicht nur die Zustimmung, sondern selbst der Antrag
der berechtigten Staaten vorausgesetzt. Dagegen stellt a. 34
nur die verfassungsmässige Möglichkeit, nicht irgend welches
Recht fest, trotz der Einheit des deutschen Zoll- und Handels-
gebietes einzelne Gebietstheile auszuschliessen, wenn sie sich
in einer zur Einschliessung ungeeigneten Lage befinden. Ob
dies im einzelnen Falle zutrifft, ob durch etwaige Grenzver-
2% Hirth, Annalen I, pag. 1111.