Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Erster Band. Die vertragsmäßigen Elemente der Deutschen Reichsverfassung. (1)

Die einzelnen Bestimmungen der deutschen Reichsverfassung. 135 
Die einschlagenden Bestimmungen des a. 4 des ZVV. sind 
daher nicht verfassungsgesetzliche, sondern sie können im 
Wege der einfachen Reichsgesetzgebung näher bestimmt, ab- 
geändert und aufgehoben werden. | 
Zweifelhaft mag die Stellung des a. 6 des ZVV. er- 
scheinen. Derselbe zeichnet unter 1 die vom Zollverein aus- 
geschlossenen norddeutschen Gebietstheile auf mit der Mass- 
gabe, dass das Präsidium des norddeutschen Bundes jeder Zeit 
deren Eintritt in den Zollverein beantragen darf und der Bun- 
desrath über den Zeitpunkt ihres Eintrittes beschliesst. Auf 
Grund dessen erging die Bekanntmachung des Bundeskanzlers 
vom 18. November 186822, welche die später eingetretenen 
und hiernach noch jetzt ausgeschlossenen norddeutschen Ge- 
bietstheile näher bestimmt. Die No.2 des nämlichen Artikels 
dagegen verzeichnet ohne jede nähere Bestimmung einzelne 
Gebietstheile Badens als ausgeschlossene. Es kann sich 
hieran die Frage knüpfen, ob etwa die Staaten der noch 
jetzt ausgeschlossenen Gebietstheile, insbesondere Baden 
ein Recht auf diesen Ausschluss haben, dergestalt dass jede 
Aenderung nur im verfassungsgesetzlichen Wege und überdies 
unter Zustimmung des berechtigten, Staates erfolgen kann? 
Die Frage ist zu verneinen. Die Artikel 33 und 34 der RV. 
unterscheiden ausdrücklich solche Gebietstheile, welche wegen 
ihrer Lage zur Einschliessung in die Zollgrenze nicht geeignet 
sind (a. 33) und solche Gebiete, denen als Freihäfen ein Recht 
auf den Ausschluss eingeräumt wird (a. 34). Nur für die An- 
schliessung der letztern, für Bremen und Hamburg wird nach 
a. 33 nicht nur die Zustimmung, sondern selbst der Antrag 
der berechtigten Staaten vorausgesetzt. Dagegen stellt a. 34 
nur die verfassungsmässige Möglichkeit, nicht irgend welches 
Recht fest, trotz der Einheit des deutschen Zoll- und Handels- 
gebietes einzelne Gebietstheile auszuschliessen, wenn sie sich 
in einer zur Einschliessung ungeeigneten Lage befinden. Ob 
dies im einzelnen Falle zutrifft, ob durch etwaige Grenzver- 
2% Hirth, Annalen I, pag. 1111.
	        
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